Einfuhrumsatzsteuerrecht

HARNISCHMACHER LÖER WENSING berät und vertritt Sie im Einfuhrumsatzsteuerrecht

Einfuhrumsatzsteuerrecht

HARNISCHMACHER LÖER WENSING berät und vertritt (weltweit tätige) Konzerne, mittelständische Unternehmen vom Hersteller über den Händler

Das Einfuhrumsatzsteuerrecht ist eine besondere Art der Umsatzsteuer und eng mit dem Zollrecht verbunden. Immer dann nämlich, wenn ein Zollschuldtatbestand erfüllt ist, was insbesondere beim Import der Ware aus einem Drittland in die EU der Fall ist, aber auch bei jedem Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften, soll (auch) die Einfuhrumsatzsteuer entstehen.

Allerdings sind dabei trotz der Nähe zum Zollrecht umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, wie z.B. die Höhe des Steuersatzes (7 oder 19%), der Vorsteuerabzug (der nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere Logistikern nicht gewährt werden soll), der Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer, bei einer sich an die Einfuhr anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung (42er-Verfahren) sowie die oftmals damit einhergehende erforderliche Einschaltung eines Fiskalvertreters und die damit zusammenhängende Frage, wer haftet. Aufgrund der Tatsache, dass der „Unionszollkodex“ (UZK) die „Zentrale Zollabwicklung“ fokussiert, wird auch das Einfuhrumsatzsteuerrecht an Bedeutung gewinnen. Nicht zuletzt liegt die potentielle steuerliche Belastung mit 19 % weit über den derzeit im Durchschnitt geltenden Zollsätzen.

Aber auch ausfuhrseitig spielt das Umsatzsteuerrecht eine Rolle. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und die Frage, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Stichwort: Ausfuhrnachweis, Ausgangsvermerk, Alternativnachweis).

HARNISCHMACHER LÖER WENSING berät und vertritt (weltweit tätige) Konzerne, mittelständische Unternehmen vom Hersteller über den Händler bis zum Logistiker sowie Privatpersonen kompetent und praxisnah in allen (einfuhr-) umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen.


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Abwehr unberechtigter (Einfuhr-) Umsatzsteuerforderungen (vor Behörde und Gericht) – falls erforderlich und gewünscht gemeinsam mit Ihrem Steuerberater bzw. (falls erforderlich) einem Steuerberater aus unserem Netzwerk.
  • Durchsetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug (vor Behörde und Gericht) – falls erforderlich und gewünscht mit Ihrem Steuerberater bzw. einem Steuerberater aus unserem Netzwerk.
  • Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung, Steuergefährdung etc. sowie Beratung und Vertretung bei der (unternehmensinternen) Feststellung von Verstößen (Nachmeldung, Selbstanzeige etc.) und (sofern erforderlich) bei Durchsuchungen.
  • Inhouse-Schulungen.


Projekte/ Anfragen
:

  • Vorsteuerabzug für „Logistiker“ (Verfügungsmacht)
  • Vorsteuerabzug für „Kommissionäre“ (Verfügungsmacht und Zollwert)
  • Abwehr von Einfuhrumsatzsteuer bei indirekter Stellvertretung
  • Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung bei Reparaturen Schweizer PKW in der EU
  • Inanspruchnahme des Fiskalvertreters im 42er Verfahren


Veröffentlichungen
:

  • Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer – Anmerkung zu FG Kiel, Urteil vom 09.10.2014, 4 K 67/13
    veröffentlicht in : juris PraxisReport Transport- und Speditionsrecht vom 12.02.2015, juris GmbH, Saarbrücken
  • 19 % sind 19 % zu viel – Logistiker und die Einfuhrumsatzsteuer
    veröffentlicht in : LT-Manager, 04/ 2015.


Weitere Informationen:

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
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