Der EuGH hat mit Urteil vom 22.03.2012 (AZ C-506/09 P) entschieden, dass fehlende Sorgfalt nationaler Zollbehörden zu einer den Erlass einer Zollschuld rechtfertigenden besonderen Lage führen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn von den nationalen Zollbehörden eine Sicherheit akzeptiert wird, die nicht ausreicht, um eine sich aus der Gesamtheit von externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ergebenden Zollschuld abzusichern.
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