14.04.2014
Sozialrecht
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - privates Telefongespräch - wesentliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit - zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ununterbrochen fort, wenn die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Verrichtung zu privaten Zwecken nur unerheblich unterbrochen wird. Unerheblich ist nur eine zeitlich und räumlich ganz geringfügige Unterbrechung, die einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenbei“ erledigt wird. (Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17.09.2013, L3U 33/11).
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