Klagt ein amtierender GmbH-Geschäftsführer gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrages durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH sowie auf Zahlung der Geschäftsführervergütung, so sind für diese Klage die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig.
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