Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm kann eine durch den Personalleiter unterzeichnete Kündigungserklärung gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden, wenn der Personalleiter als Prokurist mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet und nach der Eintra-gung im Handelsregister lediglich über eine Gesamtprokura verfügt.
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