24.07.2012
Arbeitsrecht
Es bleibt dabei: Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht anwendbar. Aber…!
Das BAG hat erneut entschieden, dass sich die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht nach dem TzBfG richtet, sondern der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterfällt. Bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB ist hingegen der Katalog von § 14 Abs. 1 TzBfG heranzuziehen. Beruht die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nämlich auf Umständen, die eine Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen würden, dann ist auch eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig zu verneinen. (Urteil des BAG vom 15.12.2011 – 7 AZR 394/10).
» mehr erfahren