05.05.2022
Arbeitsrecht
Wirksame Erfüllung der Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetags für Feiertagsarbeit nur bei Gewährung eines vollständig freien Kalendertags (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) und nicht bei Gewährung eines individuell freien Zeitraums von 24 Stunden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer nun veröffentlichten Entscheidung (10 AZR 641/19) mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die zeitliche Lage eines Ersatzruhetags zu stellen sind, welcher Arbeitnehmern gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag zu gewähren ist.
– Bundesarbeitsgericht (BAG), Az. 10 AZR 641/19 –
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