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Bau- und Architektenrecht 24.03.2026

Erstattung von (Folge-)Schaden aufgrund mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung ersatzfähig ist, ist seit Langem umstritten. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass solche Schäden von den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB erfasst werden und schließt damit auch Folgeschäden ein. Dieser Schadensersatzanspruch erfordert keine weiteren Voraussetzungen des Verzugsrechts nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB. Zudem erwähnt der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen an eine Warnobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.

(BGH Urteil vom 13.11.2025 – VII ZR 187/24)

Die Entscheidung des BGH:

Der Kläger beauftragte die Beklagte, ein auf den Bau von Fahrsiloanlagen spezialisiertes Unternehmen, im März 2021 mit der Errichtung einer Fahrsiloanlage für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach Errichtung der Anlage fand eine Dichtigkeitsprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen statt. Der Kläger nahm am 16.09.2021 die Anlage ab, jedoch rügte er in der Folgezeit Mängel wie die Undichtigkeit der Anlage sowie verklebte Abflüsse und ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben zur Beseitigung dieser Mängel spätestens bis zum 8.11.2021 auffordern. Der Kläger machte später geltend, dass er durch die fehlende Nutzbarkeit der Anlage seine bereits Anfang Oktober eingebrachte Maisernte Ende Oktober veräußern musste und ihm durch den Zukauf anderer Futtermittel Mehrkosten in Höhe von 66.977,40€ entstanden sind. Dieser Hinweis war jedoch nirgendwo im Anwaltsschreiben enthalten, sodass die Beklagte – nach entsprechender Ankündigung mit E-Mail vom 5.11.2021 – die geforderten Arbeiten an der Anlage am 8.11.2021 durchführte und der bei der Dichtigkeitsprüfung erstellte Prüfungsbericht am 8.12.2021 an die zuständige Stelle versandt wurde. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz, weil er eine von dieser errichtete Fahrsiloanlage aufgrund angeblicher Mängel nicht rechtzeitig habe nutzen können. Das LG Oldenburg weist die Klage ab, die Berufung des Klägers ist vor dem OLG Oldenburg ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgte der Kläger seinen Klageantrag weiter, welche Erfolg hatte und zur Aufhebung des Berufsurteils sowie zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht führte.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint. Zum einen habe die Beklagte keine Überlassung des Prüfberichts geschuldet. Zum anderen bestünde in Bezug auf die Mängel der Anlage mangels ausreichender Mahnung kein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs und aufgrund Beseitigung der gerügten Mängel innerhalb der gesetzten Frist kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Es bedürfe keiner Entscheidung, wonach der geltend gemachte Schaden erstattungsfähig sei. Zudem bestünde wegen der Mängel der Anlage kein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aufgrund eines weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an dem Schadenseintritt. Der Kläger habe gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen seine Warnobliegenheit verstoßen, da er die Beklagte nicht rechtzeitig auf die Mängel und den drohenden Schaden durch den anstehenden Maisverkauf ab Ende Oktober hingewiesen und sie zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich gewürdigt. Soweit ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Überlassung des Prüfungsgerichts verneint wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen für eine Annahme eines Mitverschuldens durch den Kläger gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 halten jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Warnobliegenheit setzt voraus, dass der Beschädigte unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste. Es fehlen Feststellungen zum Vorliegen eines solchen Schadens. Erforderlich ist ebenfalls, dass der Geschädigte die drohende Gefahr rechtzeitig erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen. Zudem muss die Unterlassung eines Hinweises ursächlich für die Entstehung oder die Höhe des Schadens geworden sein. Im Falle des Klägers lautet die Frage, ob der Eintritt einer solchen Preisdifferenz für ihn bereits im Vorfeld voraussehbar war. Zudem erfordert die Ausführung des Berufungsgerichts, dass der Kläger spätestens zum Zeitpunkt der Gefahr eines nach Veräußerung der Ernte erforderlichen, deutlich teureren Ersatzkaufs erkannt oder hätte erkennen müssen. Hier fehlen ebenfalls Feststellungen vonseiten des Berufungsgerichts. Ferner wurde nicht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr des Schadenseintritts nicht selbst erkennen konnte.

Auch ist die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 561 ZPO nicht richtig, weil nach dem Berufungsgericht ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs auch nicht ausscheiden kann, weil es vor Verkauf der Maisernte weder zu einer erfolglosen Fristsetzung noch zu einem Verzug der Beklagten gekommen war. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist als Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 I BGB einzuordnen. Demnach ist weder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung noch ein Verzug des Beklagten Anspruchsvoraussetzung. Nach der Entscheidung des Senats werden solche Schäden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 I BGB erfasst, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung nicht beseitigt werden können. Eine aufgrund eines Mangels eingetretene Nutzungsbeeinträchtigung stellt einen solchen nicht mehr kompensierbaren Schaden dar. Ein Schaden aufgrund einer Nutzungsbeeinträchtigung wird deshalb von § 634 Nr. 4, § 280 I BGB erfasst, worin auch, wie vom Kläger geltend gemacht, Folgeschäden enthalten sind. Der Kläger muss keine weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 II, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllen.

Somit begründet der Bundesgerichtshof, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

Bewertung der Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof bleibt seiner Rechtsprechung treu und wahrt die Systematik des Schadensersatzrechts, was auch in Einzelfällen wie diesem für Klarheit sorgt.