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Gesellschaftsrecht 24.06.2026

Keine wirksame Vertretung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft durch deren Vorstand im Bereich des § 112 S. 1 Aktiengesetz

BGH, Urteil vom 02.12.2025 – II ZR 152/24

Der Beklagte war (alleiniger) Vorstand einer AG. Bereits im Jahr 2007 erteilte ihm die AG eine Versorgungszusage. Diese Zusage sah vor, dass eine Rückdeckungsversicherung von der AG abzuschließen und diese Versicherung an den Beklagten zu verpfänden ist. Im Nachgang schloss die AG zwar eine entsprechende Rückdeckungsversicherung ab. Bezugsberechtigt war aber allein sie selbst, eine Verpfändung an den Vorstand unterblieb zunächst.

 

Erst einige Jahre später beschloss der Aufsichtsrat, dass er einer Verpfändung der Versicherung an den Vorstand zustimme; gleichzeitig bevollmächtigte er den Vorstand zur Durchführung einer entsprechenden Verpfändungsvereinbarung. Einen Monat nach diesem Aufsichtsratsbeschluss zeigte der beklagte Vorstand im Namen der AG dem Versicherungsunternehmen die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an.

 

Nachdem die AG in Insolvenz geraten war, verklagte der Insolvenzverwalter den Vorstand auf Feststellung, dass die Verpfändung der Versicherung unwirksam sei.

 

Der BGH hat dies bestätigt. Die Verpfändung der Versicherung stellt ein Rechtsgeschäft zwischen der AG als Pfandrechtsgeber und dem Vorstand als Pfandrechtsnehmer dar. Gemäß § 112 S. 1 AktG wird die AG gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Vorschrift ist zwingend. Bei ihr handelt es sich nicht bloß um eine Vertretungsregelung; vielmehr ist § 112 AktG eine Kompetenzzuweisung, die vor allem eine unbeeinflusste Kontrolle im Interesse der Gesellschaft sicherstellen und – da es in dem Anwendungsbereich ja um Geschäfte gerade mit dem Vorstand geht – Interessenkollisionen vermeiden soll. Diese Kompetenzen und Schutzzwecke können nicht dadurch umgangen werden, dass der Aufsichtsrat den Vorstand bevollmächtigt, ein Geschäft der AG mit sich selbst vorzunehmen. Vielmehr muss der Aufsichtsrat selbst handeln. Die Verpfändungserklärung hätte also durch den Aufsichtsrat (oder den Aufsichtsratsvorsitzenden nach Ermächtigung durch den Gesamt-Aufsichtsrat) abgegeben werden müssen, keinesfalls aber durch das von der Verpfändung begünstigte Vorstandsmitglied.

 

Die Entscheidung ist nicht überraschend. Sie belegt allerdings, dass gerade im Aktienrecht wegen dessen Strenge häufig eine rechtliche Beratung sinnvoll ist, wenn Fallstricke vermieden werden sollen.

 

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