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Miet- und Maklerrecht 03.03.2026

Anforderung an „klar erkennbare“ Kündigung des Mietverhältnisses

Anforderung an „klar erkennbare“ Kündigung des Mietverhältnisses im gerichtlichen Schriftsatz

Obwohl sich der Gesetzgeber bei der Anforderung der klaren Erkennbarkeit gem. §130e S. 1 ZPO ursprünglich nur an der schriftsätzlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses orientierte, kann diese im Sinne der Vorschrift nach einer Entscheidung des LG Krefeld auch auf die schriftsätzliche Kündigung eines Mietverhältnisses übertragen werden. Für das Ausfüllen der klaren Erkennbarkeit könne auf das Deutlichkeitsgebot im Verbraucherrecht zurückgegriffen werden. Danach sei eine Heraushebung aus dem übrigen Text in nicht zu übersehender Weise notwendig, die beim bloßen Durchblättern ohne weiteres erkennbar sei. Inhaltlich müsse dem Kündigungsempfänger klar werden, dass ihm nicht nur ein prozessualer Schriftsatz übermittelt wird, dass ihm vielmehr auch der Mietvertrag gekündigt wird. Eine Kündigung in einer Räumungsklage sei nicht klar erkennbar, wenn sie zwar bei aufmerksamem Lesen ohne weiteres als solche identifiziert werden könne, sie aber weder einziger Inhalt des Schriftsatzes noch – etwa durch Fettdruck oder durch eine besondere Überschrift oder als besonderer Gliederungsabschnitt – hervorgehoben sei.

(LG Krefeld, Beschl. v. 29.07.2025 – 2 T 10/25)

Die Entscheidung des LG:

Die Parteien hatten einen Wohnraummietvertrag abgeschlossen. Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Klage vom 13.1.2025 auf Räumung der von ihnen angemieteten Wohnung nach Zahlungsverzugskündigung vom 23.9.2024 in Anspruch genommen, die jedoch nach den Feststellungen des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 2.7.2025 wegen unzureichender Begründung gem. § 569 IV BGB unwirksam war. In dieser stellte die Klägerin in einem eigenen Gliederungsabschnitt mit der fettgedruckten Überschrift „3. Zahlungsverzug der Beklagten und Kündigung des Klägers“ den Gesamtrückstand und die deswegen ausgesprochene, bereits erwähnte Kündigung vom 23.9.2024, gefolgt von einer tabellarischen Zusammenstellung der Zahlungsrückstände. Der Abschnitt endet ohne weitere Überschrift und ohne besondere Kennzeichnung oder Einrückung mit einer erneuten Stellung der Kündigung und der Stützung des Klageantrags auf dieser. Die Klägerin vertrat die Meinung, es liege eine klar verfasste und erkennbare Kündigung in der Räumungsklage im Sinne des § 130e S. 1 ZPO.

Das Landgericht hat, entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung, zunächst festgestellt, dass die Anforderung der Schriftform gem. §126 BGB in der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses nach § 568 I BGB erfüllt ist, jedoch nicht die des Zugangs der Kündigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beim Kündigungsempfänger.

Auch durch die Einführung des §130e ZPO als Erleichterung des Zugangs von Willenserklärungen, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedürfen, hat das Landgericht, unter vorheriger Nennung der Voraussetzungen des §130e S. 1 ZPO, festgestellt, dass die Räumungsklage zwar den Anforderungen dieser Norm gerecht wird und dem Beklagten nach den Regeln der ZPO durch förmliche Zustellung zugegangen ist. Jedoch fehle es an der klaren Erkennbarkeit der Kündigung in der Räumungsklage im Sinne des § 130e S. 1 ZPO. Diese liege nach der Gesetzesbegründung vor, wenn die Kündigung weder überraschend noch versteckt ist, sondern deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht wird. Demnach war die Kündigung nach Ansicht des Gerichts in der Räumungsklage nicht klar erkennbar. Auch der nachträgliche Hinweis der Klägerin und des Gerichts auf die Kündigung hatte nach Ansicht des Gerichts keinen Einfluss.

Bewertung der Entscheidung:

Das Landgericht begründet plausibel anhand von Rechtsprechung und §130e S. 1 ZPO die Unwirksamkeit der in der Klageschrift ausgesprochenen weiteren fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückständen anhand der fehlenden klaren Erkennbarkeit. Erst, wenn alle Voraussetzungen des §130e S. 1 ZPO vorliegen, damit auch die der klaren Erkennbarkeit, ist, so dass LG Krefeld, eine in einem Schriftsatz in einem laufenden Rechtsstreit ausgesprochene Kündigung wirksam. Das Urteil legt überzeugend zum Schutz des Kündigungsempfängers fest, welche formalen Anforderungen an eine sog. Schriftsatzkündigung zu stellen sind. Damit soll der Adressat aus nachvollziehbaren Gründen geschützt werden.

Folgen für die Praxis:

Für Schriftsatzkündigungen ist es wichtig, alle in § 130 e S. 1 ZPO genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen, um eine Unwirksamkeit dieser zu vermeiden. Daran wird sich die Praxis in Zukunft im Zweifel bei allen Gestaltungserklärungen orientieren müssen, die während eines gerichtlichen Verfahrens in (regelmäßig anwaltlichen) Schriftsätzen ausgesprochen werden.