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Gesellschaftsrecht 25.06.2026

Vesting – Hinauskündigungsklauseln

Kammergericht, Beschluss vom 12.08.2024 – II U 94/21 –

Kammergericht, Urteil vom 19.05.2025 – 2 U 15/25

 

In der Praxis – sei es im anwaltlichen Bereich, sei es im Rahmen unserer Tätigkeit als Notare – wird nicht selten bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen der Wunsch nach einer Regelung an uns herangetragen, aufgrund der ein Gesellschafter auch entgegen seinem Willen unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise aus der Gesellschaft ausscheiden muss. Oft soll eine solche Bestimmung zudem kombiniert werden mit einer signifikanten Kürzung der diesem Gesellschafter bei seinem Zwangsausscheiden zu zahlenden Abfindung. Häufig werden solche Gestaltungswünsche bereits anlässlich der Gründung einer neuen Gesellschaft geäußert, teilweise auch später bei Umstrukturierungen des Gesellschafterkreises.

 

Die Gründe, deretwegen ein Gesellschafter soll zwangsausgeschlossen werden können, sind unterschiedlich. Stets bedarf eine entsprechende Regelung, damit sie wirksam ist, einer besonderen Rechtfertigung. In seiner ersten hier besprochenen Entscheidung fasst das Kammergericht die Rechtsprechung des BGH dahingehend zusammen, dass eine Zwangsausschließung als wirksam angesehen wird, wenn

 

  • eine Satzungsklausel vorsieht, dass in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist;

 

  • einem Gesellschafter das Recht eingeräumt wird, zwei (passive) Kommanditistinnen innerhalb einer kurzen Bedenkfrist nach dem Tod eines anderen Gesellschafters (des gemeinsamen Vaters) auszuschließen;

 

  • der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt;

 

  • eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will;

 

  • die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrags angehören;

 

  • einem verdienten Mitarbeiter eine Minderheitenbeteiligung unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrags in Höhe des Nennwertes zu einem Arbeitsvertrag übertragen wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat;

 

  • einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat.

 

Das Kammergericht selbst hatte in seinen Entscheidungen über jeweils ähnliche Konstellationen zu entscheiden: Im ersten Fall hatte ein Unternehmensgründer Investoren an seiner GmbH beteiligt, die erhebliche Geldmittel zur Verfügung gestellt haben. Diese Investoren machten ihre Beteiligung an dem Startup von einer Regelung im Gesellschaftsvertrag abhängig, wonach der Gründer zwangsausgeschlossen werden kann, wenn er nicht weiterhin für einen gewissen Zeitraum im Unternehmen tätig bleibt. Eine solche Gestaltung wurde vom Gericht als zulässig und wirksam anerkannt, weil sie zeitlich limitiert war und gleichzeitig ein berechtigtes Bedürfnis des Investors bestand.

 

Im zweiten Fall hatte ebenfalls der Gründer der GmbH verschiedene Investoren an seinem Startup-Unternehmen beteiligt. Diese hatten anlässlich ihres Einstiegs erreicht, dass eine sogenannte Bad-Leaver-Klausel akzeptiert wurde, wonach der weiterhin als Gesellschafter beteiligte und als Geschäftsführer tätige Gründer unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise ausscheiden und seine Beteiligung zum (weit unter Verkehrswert liegenden) Nennwert an die Investoren übertragen musste. Als ein Bad-Leaver-Event war – zeitlich unbefristet – die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages seitens der Gesellschaft wegen einer vorsätzlichen oder strafbaren Handlung vorgesehen. Eine solche Regelung hielt das Gericht für unwirksam: Infolge der fehlenden zeitlichen Befristung fehlt es nach einer gewissen Überleitungsphase an einem hinreichenden sachlichen Grund auf Seiten der Investoren für eine derart strenge Bindung des Gründers. Außerdem ist ein Anstellungsvertrag deutlich leichter kündbar als die Ausschließung eines Gesellschafters zu betreiben. Schließlich dürfte das überzogen minimale Abfindungsentgelt ebenfalls eine Rolle für die Erwägungen des Gerichts gespielt haben.

 

Diese Entscheidungen ein- und desselben Gerichts machen deutlich, wie diffizil derartige Regelungen sind. Es ist dringend zu empfehlen, Augenmaß walten und sich nicht von Extrempositionen leiten zu lassen.

 

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