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Wettbewerbsrecht/ Datenschutzrecht

Bei den §§ 4, 4a, 28 BDSG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG

LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2017 – 327 O 148/16

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 02.03.2017 entschieden, dass es sich bei den §§ 4, 4a und 28 Abs. 7 BDSG um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handelt. Eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung ist deshalb ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Sachverhalt                                                                                                                                                                   

Die Parteien stellen Immuntherapeutika für die Hyposensibilisierung von Menschen her, die unter Allergien leiden. Die Bestellung jener Therapieallergene findet über einen behandelnden Arzt statt. Die Parteien stellen dafür unterschiedliche Bestellbögen zur Verfügung, die der Patient bei der Apotheke einreicht. Zusätzlich zu dem Bestellbogen verfügt die Klägerin über ein Formular über eine Einwilligung zur Datenübermittlung und -verarbeitung.

Die Parteien machen gegenseitig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen das Datenschutzrecht, da sie keine wirksame Einwilligung zur Datenübermittlung und -verarbeitung gemäß § 4a BDSG einhole und die Datenerhebung auch nicht aus sonstigen Gründen zulässig sei. Die Beklagten nimmt die Klägerin widerklagend auf Unterlassung in Anspruch, weil sich im Rahmen von Testbestellungen ergeben habe, dass die Klägerin Bestellungen auch dann bediene, wenn ihr nur eine Verordnung mit dem Klarnamen des Patienten übermittelt werde und nicht der Therapiebestellbogen mit Einwilligungserklärung. Die Klägerin hat unstreitig gestellt, dass sie drei Bestellungen von Therapieallergenen bediente, ohne dass eine Patientendatenschutzerklärung vorlag.

Entscheidung

Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3a UWG i.V.m. §§ 4, 4a, 28 Abs. 7 BDSG zu, da die Beklagte personenbezogene Daten von Patienten erhebt, verarbeitet und nutzt, ohne zuvor schriftliche Einwilligungserklärungen der Patienten einzuholen.

Die Widerklage sei ebenfalls begründet. Die Klägerin habe eingeräumt, dass es zu drei „Ausreißern“ gekommen sei, in denen sie keine Einwilligungserklärung der Patienten eingeholt habe. Damit habe die Klägerin gleichfalls gegen §§ 4a, 28 BDSG verstoßen, so dass der Beklagten ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe.

Entscheidend sei jeweils, dass es sich bei den §§ 4, 4a, 28 BDSG um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handele. Denn diese Vorschriften seien auch dazu bestimmt, die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers zu schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschriften dienen mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber.

Praxisrelevanz

Das LG Hamburg bestätigt, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften des BDSG und TMG als Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG zu qualifizieren sind. Datenschutzverstöße können von Mitbewerbern abgemahnt werden. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass sie personenbezogene Daten stets entsprechend den Vorgaben des BDSG und TMG verarbeiten.

 

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