III./2018 Newsletter Arbeitsrecht
Konzernbetriebsrat – Konzernspitze im Ausland
Nach § 54 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern i. S. v. § 18 Abs. 1 AktG durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden.
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