In der nachstehend besprochenen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage der Rechtzeitigkeit von Zielvorgaben beschäftigt. Abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Zielvereinbarung können Ziele auch vom Arbeitgeber allein festgelegt und damit vorgegeben werden. Eine nicht rechtzeitige Zielvorgabe durch den Arbeitgeber kann ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen und im Ergebnis zu einem Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers führen.
(BAG v. 19.02.2025, 10 AZR 57/24).
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