Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.10.2022 zu der Frage Stellung genommen, ob allein eine unterbliebene Arbeitslosmeldung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer im Ergebnis rechtsunwirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung dazu führt, dass sich der Arbeitnehmer böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst auf seine Annahmeverzugslohnansprüche anrechnen lassen muss.
-Bundesarbeitsgericht vom 12.10.2022, 5 AZR 30/22-
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