Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, de-nen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualität für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.
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