Newsletter

Aktuelle und interessante News und Beiträge unserer Anwälte und Notare zu den verschiedensten Rechtsgebieten.

Newsletter

Hier finden Sie unsere aktuellen HLW-Newsletter von unseren Anwälten und Notaren zu den verschiedensten Rechtsgebieten.

Sie können unsere Newsletter auch abonnieren!

Aktuelles

III./23 Newsletter Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber ist gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX vor Ausspruch einer Beendigungskündigung grundsätzlich verpflichtet, einem iSv. § 2 Abs. 2 SGB IX Schwerbehinderten oder nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Arbeitnehmer eine – gegebenenfalls auch vertragsfremde – behinderungsgerechte Tätigkeit auf einem freien Arbeitsplatz anzubieten, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit auszuüben.

mehr erfahren

I./2023 Newsletter Arbeitsrecht

Nach § 78a Abs. 2 S. 1 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis des Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit ist die Kenntnis der maßgeblichen Fakten, nicht die der rechtlichen Bewertung als Gehörverstoß gemeint. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

 

mehr erfahren

IV./2022 Newsletter Arbeitsrecht

Kommen für den Streitgegenstand einer Klage mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die unterschiedlichen Rechtswegen zugeordnet sind, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zur Entscheidung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten berufen, wenn es zumindest für eine der bei objektiver Würdigung im Betracht kommenden und nicht offensichtlich ausgeschlossen Anspruchsgrundlagen zuständig ist.

mehr erfahren

III./2022 Newsletter Arbeitsrecht

Die Verlagerung der Aufgaben eines kaufmännischen Leiters in einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband auf einen satzungsrechtlich neu zu bestellenden hauptamtlichen Verbandsvorsteher kann eine betriebsbedingte Kündigung bedingen.

Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zulässige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Ist eine unternehmerische Entscheidung – auch – durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers motiviert, begründet dieser Umstand für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2022 – 5 Sa 293/21 – juris

mehr erfahren