IV./2022 Newsletter Arbeitsrecht

Kommen für den Streitgegenstand einer Klage mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die unterschiedlichen Rechtswegen zugeordnet sind, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zur Entscheidung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten berufen, wenn es zumindest für eine der bei objektiver Würdigung im Betracht kommenden und nicht offensichtlich ausgeschlossen Anspruchsgrundlagen zuständig ist.

Dementsprechend wird bei der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber für den Zeitraum einer coronabedingten Absonderung nach § 30 Abs. 1 IFSG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte dann anzunehmen sein, wenn neben dem infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 1 IFSG auch arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht offensichtlich ausgeschlossen sind. Das betrifft vor allem die Anspruchsgrundlage aus § 616 BGB. Da umstritten ist, ob selbst bei 14-tägiger oder noch länger andauernder Quarantäne noch ein verhältnismäßig nicht unerheblicher Verhinderungszeitraum angenommen werden kann und die Rechtsfrage höchstrichterlich ungeklärt ist, scheidet die Anspruchsgrundlage jedenfalls nicht offensichtlich aus.

Die Regelung des § 616 BGB ist jedoch dispositiv und kann daher arbeitsvertraglich wirksam abbedungen oder modifiziert werden.

Ist § 616 BGB wirksam abbedungen worden und auch sonst offensichtlich keine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage einschlägig, ist für die Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin, mit der sie von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG für die Zeit der coronabedingten Absonderung nach § 30 Abs. 1 IFSG einfordert, aufgrund der spezialgesetzlichen Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 IFSG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.

Dass eine Entschädigungsklage nach § 56 IFSG entgegen der Regelung des § 66 Abs. 1 IFSG nicht gegen das zur Zahlung verpflichtende Land, sondern gegen den insoweit nach § 56 Abs. 5 S. 1 IFSG lediglich als Zahlstelle des Landes fungierenden Arbeitgeber gerichtet wird, hindert die Rechtswegzuweisung nach § 68 Abs. 1 IFSG zur Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, sondern betrifft allein die Frage der (Un-) Begründetheit der Klage.

LAG Düsseldorf, 10.10.2022 – 3 Ta 278/22 – juris

 

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX u.a. in Betrieben mit wenigstens 5 – nicht nur vorübergehend Beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig 4 Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von 5, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.

BAG, 19.10.2022 – 7 ABR 27/21 – (BAG-Pressemitteilung Nr. 41/22).

 

Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren die verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.08.2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung u.a. wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen haben ihre Kündigungsschutzklage jedoch abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

BAG, 08.11.2022 – 6 AZR 15/22 – (BAG-Pressemitteilung Nr. 42/22)

 

Die das Prozessrechtsverhältnis gestaltende übereinstimmenden Erledigungserklärung i.S.v. § 91a ZPO kann von den Parteien nicht einvernehmlich beseitigt werden.

BAG, 08.11.2022 – 6 AZR 133/20 – juris

 

Bei einem Antrag, Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO betreffende gespeicherte personenbezogene Daten zu erteilen, handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Während in einem Festsetzungsverfahren bezüglich des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) § 23 Abs. 3 RVG anzuwenden ist, kommt im Rahmen einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts (§ 63 Abs. 2 GKG) § 48 Abs. 2 GKG zur Anwendung. Die gesetzliche Wertung in § 23 Abs. 3 RVG („Regelwert“) darf aber auch bei der Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht vollständig unberücksichtigt bleiben.

Ohne ergänzenden Vortrag hinsichtlich der Bedeutung oder des Umfangs der Sache ist eine Festsetzung nach § 33 RVG oder eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG auf 500,00 € jeweils nicht zu beanstanden (so auch LAG Düsseldorf, 16.12.2019, 4 Ta 413/19 und LAG Nürnberg, 28.05.2020, 2 Ta 76/20 jeweils zu § 33 RVG).

Hessisches Landesarbeitsgericht, 11.11.2022 – 12 Ta 417/22 – juris

 

Eine tarifvertragliche Regelung, die die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für Zeiten bestimmt, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgeht, ist gesetzeskonform dahin auszulegen, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubstunden bei der Frage mitzählen, ob der Schwellenwert, ab dem solche Zuschläge zu zahlen sind, überschritten wird.

BAG, 16.11.2022 – 10 AZR 210/19 – (BAG-Pressemitteilung Nr. 44/22)

 

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrecht den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.

BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 352/21 – (BAG-Pressemitteilung Nr. 45/22)

 

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1. S. 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer Rentner ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht berücksichtigt werden.

BAG, 08.12.2022 – 6 AZR 31/22 – (BAG-Pressemitteilung Nr. 46/22)

 

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 (BAG-Pressemitteilung Nr. 47/22)

 

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat

BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 (BAG-Pressemitteilung Nr. 48/22)

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