Die Möglichkeit über das eigene Vermögen von Todes wegen verfügen zu können, ist grundrechtlich garantiert. Das Erbrecht ist weitestgehend im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert und zahlreiche Regelungen sind, etwa zur gesetzlichen Erbfolge, zum Verfassen eines wirksamen Testamentes und zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vorgesehen.
Viele Menschen möchten es jedoch nicht allein dem Gesetzgeber überlassen, an wen das eigene Vermögen weitergegeben wird. Häufig möchte der Erblasser, dass bestimmte Personen, bspw. der Ehegatte, die (Enkel-) Kinder oder Dritte begünstigt und abgesichert werden. Der letzte Wille sollte jedoch, insbesondere bei Unternehmern, gründlich überlegt und die entsprechende Umsetzung zielgerichtet vorbereitet werden, um ihm möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen und Streit über den Nachlass zu vermeiden. Gerade wenn zum Vermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört, sind Besonderheiten zu beachten, damit auch im Todesfall die Existenz und Handlungsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet werden.
Auch nach einem Erbfall stellt sich regelmäßig eine Vielzahl von Fragen rund um den Nachlass und oft entstehen Streitigkeiten, etwa zwischen potentiellen Erben um die Auslegung eines Testamentes, zwischen den Erben über die Nachlassauseinandersetzung sowie über Pflichtteilsansprüche.
HARNISCHMACHER LÖER WENSING berät und vertritt Privatpersonen und Unternehmer in allen Bereichen des Erbrechts. Vor dem Erbfall entwickeln wir etwa gemeinsam mit Ihnen eine individuelle und Ihren Wünschen angepasste Nachfolgegestaltung, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Nach dem Erbfall stehen wir Ihnen umfassend bei allen erforderlichen Maßnahmen zur Seite, beraten und unterstützen Sie bei der Abwicklung des Nachlasses sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche einschließlich Pflichtteilsansprüche.
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