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Erbrecht / Gesellschaftsrecht

Wenn ein Gesellschaftsanteil einer Erbengemeinschaft ungeteilt zusteht

OLG Jena, Urteil v. 18.04.2912 – 2 U 523/11

 

Wenn ein Gesellschaftsanteil einer Erbengemeinschaft ungeteilt zusteht, kann diese ihre Gesellschafterrechte grundsätzlich auch nur gemeinschaftlich ausüben. Die Satzung der Gesellschaft kann dabei vorsehen, dass mehrere Miterben ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrnehmen können. Soweit in der Satzung nicht anders geregelt ist, können zudem die Stimmrechte einer Erbengemeinschaft auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses der Miterben ausgeübt werden, wenn der Beschlussgegenstand bezogen auf den gesamten Nachlass eine Maßnahme der „ordnungsgemäßen“, laufenden Verwaltung des Nachlasses darstellt.

 

Der Kläger ist Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehört der 51%ige Geschäftsanteil eines Gesellschafters, des Erblassers. Auf den Kläger entfielen im Innenverhältnis der Miterben untereinander 25%, auf die anderen beiden Miterben A und B 25% bzw. 50% dieses Anteils. Die übrigen 49% der der Geschäftsanteile an der beklagten Gesellschaft würden von Frau C. gehalten. Nach der Satzung der Beklagten ist deren Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit des Stammkapitals vertreten ist. Weiter ist bei Übergang eines Geschäftsanteils auf eine Erbengemeinschaft die Vertretung dieser gegenüber der Gesellschaft durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vorgeschrieben. Mit seiner Klage wendete sich der Kläger gegen eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Teilnehmer waren der Kläger, die Miterben A & B sowie Rechtsanwalt W als Vertreter der Frau C. Auf der Gesellschafterversammlung stimmte W für die von ihm gestellten und gegen die von den Miterben A und B gestellten Anträge. Diese wiederum stimmten für ihre und gegen die des W. A hatte eingangs der Gesellschafterversammlung erklärt, sie vertrete auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses die Erbengemeinschaft, mache davon aber wegen einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts keinen Gebrauch. Der Kläger erklärte, dass er einer gemeinsamen Bevollmächtigung nicht zustimme und zu keinem Beschluss eine Stimme abgebe.

 

Nach Ansicht des OLG folgt aus der Satzung nicht, dass die Erbengemeinschaft ihr Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten ausschließlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben kann. Denn nach § 18 Abs. 1 GmbHG besteht die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung nicht, wenn die Satzung der Gesellschaft für die Ausübung der aus dem Geschäftsanteil folgenden Rechte eine abweichende Regelung trifft. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn die Satzung enthielt nur eine Regelung zur Vertretung der Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft. Die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung fällt nicht darunter sondern ist ein Mitverwaltungsrecht innerhalb des Gesellschaftsorgans. Selbst wenn die Regelung den Fall der Stimmrechtsausübung erfasse, bleibe ein Vertreter immer nur ein Vertreter, der die Erbengemeinschaft als Rechtsinhaber nicht verdränge.

 

Damit war nach der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 1 GmbHG die Einigung aller Rechtsinhaber über die Ausübung des Stimmrechts erforderlich, soweit das Innenrecht der Erbengemeinschaft nicht eine mehrheitliche Rechtsausübung für die Gemeinschaft erlaubt. So liegt es bei der Erbengemeinschaft. Nach §§ 2038 Abs. 1 S. 1, 745 Abs. 1 S. 1 BGB ist dies bei Geschäften der laufenden Verwaltung zulässig. Die Wahrnehmung der Rechte in einer Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich eine Maßnahme der auf den Nachlass bezogenen Verwaltung. Gegenstand der Verwaltung sei nicht der Geschäftsanteil (Nachlassgegenstand), sondern der Nachlass in seiner Gesamtheit, der nicht verändert werden darf. Anders soll es sich nach Ansicht des OLG Jena verhalten, wenn der Beschlussgegenstand Struktur und Bestand der Gesellschaft betrifft und der Geschäftsanteil zudem wesentlicher oder alleiniger Bestandteil des Nachlasses ist.

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