Das Einfuhrumsatzsteuerrecht ist eine besondere Art der Umsatzsteuer und eng mit dem Zollrecht verbunden. Immer dann nämlich, wenn ein Zollschuldtatbestand erfüllt ist, was insbesondere beim Import der Ware aus einem Drittland in die EU der Fall ist, aber auch bei jedem Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften, soll (auch) die Einfuhrumsatzsteuer entstehen.
Allerdings sind dabei trotz der Nähe zum Zollrecht umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, wie z.B. die Höhe des Steuersatzes (7 oder 19%), der Vorsteuerabzug (der nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere Logistikern nicht gewährt werden soll), der Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer, bei einer sich an die Einfuhr anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung (42er-Verfahren) sowie die oftmals damit einhergehende erforderliche Einschaltung eines Fiskalvertreters und die damit zusammenhängende Frage, wer haftet. Aufgrund der Tatsache, dass der „Unionszollkodex“ (UZK) die „Zentrale Zollabwicklung“ fokussiert, wird auch das Einfuhrumsatzsteuerrecht an Bedeutung gewinnen. Nicht zuletzt liegt die potentielle steuerliche Belastung mit 19 % weit über den derzeit im Durchschnitt geltenden Zollsätzen.
Aber auch ausfuhrseitig spielt das Umsatzsteuerrecht eine Rolle. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und die Frage, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Stichwort: Ausfuhrnachweis, Ausgangsvermerk, Alternativnachweis).
HARNISCHMACHER LÖER WENSING berät und vertritt (weltweit tätige) Konzerne, mittelständische Unternehmen vom Hersteller über den Händler bis zum Logistiker sowie Privatpersonen kompetent und praxisnah in allen (einfuhr-) umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen.
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