Zollrecht

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Rechtswidrigkeit einer Außenprüfung

Die Anordnung einer Außenprüfung kann wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.03.012 (AZ VIII R 8/09) entschieden.

 

Sachverhalt

Adressat der Prüfungsanordnung war ein selbständig tätiger Rechtsanwalt. Dieser hatte detailliert und nachvollziehbar dargetan, dass seine steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert und bekannt seien. Zu der Anordnung der Prüfung sei es durch das Finanzamt nur gekommen, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amtes gemobbt worden zu sein. Mit ähnlichen Vorwürfen hätten sich zwei weitere Mandanten von ihm erfolgreich an den Petitionsausschuss gewandt. Gegenüber den mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses habe das Finanzamt zeitglich eine Außenprüfung veranlasst. Nachdem Einspruch und Klage des Rechtsanwaltes keinen Erfolg hatten, hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

 

Entscheidung

Der BFH ist der Ansicht, dass die Anordnung einer Außenprüfung grundsätzlich NICHT an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Allerdings müsse sie den Zweck haben, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Wenn sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten ließe, könne dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen. Dann sei die Anordnung rechtswidrig. Das Finanzgericht müsse den Sachverhalt weiter aufklären.

 

Praxisfolgen

Außenprüfungen spielen auch im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht immer wieder eine große Rolle. Auch wenn die Entscheidung des BFH eine „klassische“ Steuerprüfung zum Gegenstand hat, sind die Entscheidungsgründe auch für Prüfungen auf dem Gebiet des Zoll- und Außenwirtschaftsrecht relevant. Auch für Zoll- und Außenwirtschaftsprüfungen muss gelten, dass Prüfungsanordnungen NICHT gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen dürfen. Vor dem Hintergrund, dass Verfahren bekannt sind, in denen Wirtschaftsbeteiligte trotz Erhalt des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO) und dem Nachweis der Zuverlässigkeit von der Zollstelle geprüft werden sollen, eine vielleicht auch für diese Prüfungen nicht unerhebliche Entscheidung. Auch wenn die Prüfung eines AEO nicht zwingend Schikane oder Willkür sein muss, muss doch der Gedanke berücksichtigt werden, dass AEO´s „eigentlich“ einen Anspruch darauf haben, weniger geprüft zu werden. Vor diesem Hintergrund „wirkt“ eine Prüfungsanordnung wie Schikane und Willkür.

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