Das Exportkontrollrecht ist Teil des Außenwirtschaftsrechts und beschränkt den grenzüberschreitenden Warenverkehr dahingehend, dass Ausfuhren von Waren, Software und Technologie in Drittländer oder Verbringungen innerhalb der EU entweder verboten oder genehmigungspflichtig sind. Auch die verschiedenen Embargoregelungen (Iran, Russland etc.) gehören zum Exportkontrollrecht, ebenso wie die Sanktionen in Bezug auf die auf den Terrorismuslisten gelisteten Personen.
Während Verstöße gegen das Zollrecht insbesondere die Festsetzung von Zöllen zur Folge haben, werden Verstöße gegen das Exportkontrollrecht mit Bußgeldern und Strafen sanktioniert. Zudem drohen der Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen und ein nicht unerheblicher Reputationsschaden.
HARNISCHMACHER LÖER WENSING berät und vertritt (weltweit tätige) Konzerne, mittelständische Unternehmen vom Hersteller über den Händler bis zum Logistiker sowie Privatpersonen kompetent und praxisnah in sämtlichen exportkontrollrechtlichen Angelegenheiten. Dies gilt auch für das US-amerikanische (Re-) Exportkontrollrecht.
Tätigkeitsschwerpunkte:
Projekte/ Anfragen:
Beispielhaft haben wir in jüngerer Zeit folgende Projekte beziehungsweise Anfragen mit Bezug zum europäischen sowie deutschen Exportkontrollrecht bearbeitet:
Mit Bezug zum US-(Re-) Exportkontrollrecht haben wir auszugsweise in jüngerer Zeit folgende Projekte begleitet beziehungsweise Anfragen begutachtet:
Veröffentlichungen:
Leitfäden:
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