Exportkontrollrecht

HARNISCHMACHER LÖER WENSING berät und vertritt Sie im Exportkontrollrecht.

Exportkontrollrecht

Das Exportkontrollrecht ist Teil des Außenwirtschaftsrechts

Das Exportkontrollrecht ist Teil des Außenwirtschaftsrechts und beschränkt den grenzüberschreitenden Warenverkehr dahingehend, dass Ausfuhren von Waren, Software und Technologie in Drittländer oder Verbringungen innerhalb der EU entweder verboten oder genehmigungspflichtig sind. Auch die verschiedenen Embargoregelungen (Iran, Russland etc.) gehören zum Exportkontrollrecht, ebenso wie die Sanktionen in Bezug auf die auf den Terrorismuslisten gelisteten Personen.
Während Verstöße gegen das Zollrecht insbesondere die Festsetzung von Zöllen zur Folge haben, werden Verstöße gegen das Exportkontrollrecht mit Bußgeldern und Strafen sanktioniert. Zudem drohen der Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen und ein nicht unerheblicher Reputationsschaden.

HARNISCHMACHER LÖER WENSING berät und vertritt (weltweit tätige) Konzerne, mittelständische Unternehmen vom Hersteller über den Händler bis zum Logistiker sowie Privatpersonen kompetent und praxisnah in sämtlichen exportkontrollrechtlichen Angelegenheiten. Dies gilt auch für das US-amerikanische (Re-) Exportkontrollrecht.


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Beratung und Unterstützung bei der Beantragung einer Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung, einer Auskunft zur Güterliste (AZG) oder eines Nullbescheides beim BAFA/ BMWi/ BIS.
  • Beratung und Unterstützung bei der Beantragung/ Nutzung einer vereinfachten Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung, d.h. einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung (AGG), Höchstbetragsgenehmigung, Sammelgenehmigung (SAG) etc.
  • Vertretung bei ablehnenden oder einschränkenden Maßnahmen des BAFA/ BMWi/ BIS/ OFAC (Ablehnung oder Unterlassung einer Ausfuhrgenehmigung usw.).
  • Analyse der Organisation der Exportkontrolle sowie Beratung bezüglich Implementierung oder Optimierung eines „Exportkontrollsystems“ (Compliance) –  falls gewünscht inkl. Gestaltung der IT-Prozesse gemeinsam mit Ihren Softwareanbietern oder (auf Wunsch) Softwareanbietern aus unserem Netzwerk.
  • Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung einer Außenwirtschaftsprüfung.
  • Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren sowie Beratung und Vertretung bei der (unternehmensinternen) Feststellung von Verstößen (Selbstanzeige etc.) und (sofern erforderlich) bei Durchsuchungen.
  • Implementierung oder Optimierung exportkontrollrechtlich relevanter Regelungen in Verträgen (insbesondere Transport-, Speditions-, Logistik- und Kaufverträgen sowie AGB).
  • Inhouse-Schulungen.


Projekte/ Anfragen:

Beispielhaft haben wir in jüngerer Zeit folgende Projekte beziehungsweise Anfragen mit Bezug zum europäischen sowie deutschen Exportkontrollrecht bearbeitet:

  • Genehmigungsverfahren für die Lieferung gepanzerter Fahrzeuge an die Vereinten Nationen in diverse Krisenländer (EAG/ AGG/ SAG);
  • Listung spezieller Werkstoffe (Legierungen) auf Militärgüterliste;
  • Ausfuhr von Gefechtssimulationssoftware (EAG / AGG);
  • Verteidigung in Strafsache wegen fehlender Verbringungsgenehmigung bei Lieferung an militärische Empfänger;
  • Vorbereitung sowie Begleitung von Außenwirtschaftsprüfungen (Selbstanzeige etc.);
  • Einführung eines konzernweiten Systems zur Compliance im Exportkontrollrecht;
  • Einführung eines konzernweiten Screenings gegen Sanktionslisten.


Mit Bezug zum US-(Re-) Exportkontrollrecht haben wir auszugsweise in jüngerer Zeit folgende Projekte begleitet beziehungsweise Anfragen begutachtet:

  • Lieferung von Bauteilen „besonders konstruiert“ für US-amerikanische Panzer;
  • Lieferung von US-amerikanischen Bauteilen für ein großes Einkaufszentrum im Iran;
  • Transport von Waren an eine SDN-gelistete Person bei Abwicklung des Geschäfts in US-Dollar;
  • Blocken einer Zahlung in US-Dollar für eine erfolgte Lieferung von Kraftwerksturbinen in den Iran;
  • Haftung einer deutschen Konzernmutter wegen eines vermeintlichen Verstoßes einer Konzerntochter gegen das US-Syrien-Embargo;
  • Inanspruchnahme der General License D-1 bei Mitnahme von US-amerikanischer Hard- und Software durch Mitarbeiter im Rahmen eines Automobilprojektes;
  • Vermeintliche Verstöße gegen die (damals gültige) Executive Order 13645 durch einen Automobilzulieferer.


Veröffentlichungen
:

  • Outsourcen des Mitarbeiterscreenings – Eine unendliche Geschichte?!
    veröffentlicht in : Foreign Trade, Ausgabe 03/ 2013, S. 31 ff., Mendel Verlag
  • Die Voranfrage in der Exportkontrolle – Vertrauensschutz für Exporteure?
    veröffentlicht in : Ehlers/Wolffgang (Hrsg.), Recht der Exportkontrolle-Bestandsaufnahme und Perspektiven, S. 205 ff., Deutscher Fachverlag GmbH, Frankfurt am Main
  • Einhaltung von US-Ausfuhrbestimmungen durch Frachtführer und Speditionen – Aktuelle amerikanische Rechtsprechung
    veröffentlicht in : Logistik + Recht aktuell! 2008, S.2., Bundesanzeiger Verlag


Leitfäden:


Weitere Informationen:

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
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