Welche Auswirkungen hat Covid-19 im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht?

Aktuelle Informationen zum Zoll- und Außenwirtschaftsrecht im Zusammenhang mit dem Corona Virus

 

Über folgende aktuelle Informationen möchten wir Sie informieren:

1. Zoll

a) Informationen der Zollverwaltung

Mit Fachmeldung vom 23.03.2020 hat die Zollverwaltung „Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise“ veröffentlicht. Abrufbar ist die Fachmeldung unter:

https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2020/uebergreifend_coronavirus.html

 Inhaltlich beschäftigt sich die Fachmeldung mit der Grenzabfertigung sowie der Einfuhr von Mundschutzmasken etc. aus China.

b) Informationsblatt des BMF

Am 17.03.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Informationsblatt zu bestimmten zollrechtlichen Fragen rund um das Coronavirus Stellung genommen. Folgende wesentliche Aussagen enthält das Informationsblatt:

Fristüberschreitungen

Sofern auf Grund pandemiebestimmter Umstände zollrechtliche Fristen nicht eingehalten werden können, gilt ungeachtet dessen in nachfolgenden Fällen die Frist als eingehalten beziehungsweise es kann auch nachträglich zu einer Fristverlängerung kommen:

  • Überschreitung der Gestellungsfrist im Versandverfahren (Erklärung des Frachtführers oder Verfahrensinhabers nebst kurzer Begründung für die Verzögerung erforderlich);
  • Versäumnis der Antragsfrist für Erlass- und Erstattungsanträge;
  • besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung, aktive und passive Veredelung;
  • Rückwaren.

Anpassung Referenzbeträge für zu leistende Sicherheiten

Sofern sich der festgesetzte Referenzbetrag pandemiebedingt geändert hat, können die Inhaber einer Bewilligungsleistung einer Gesamtsicherheit die Änderung und Anpassung des Referenzbetrages an die aktuellen Gegebenheiten beantragen.

Rechtliches Gehör

Sofern ein Antragsteller / Wirtschaftsbeteiligter auf Grund pandemiebedingter Umstände nicht in der Lage ist, innerhalb von 30 Tagen zu einer zu erwartenden belastenden Entscheidung eines Zollamtes Stellung zu nehmen, kann er diesen Umstand dem Zollamt in irgendeiner Form (zumindest ein Aktenvermerk ist erforderlich) mitteilen. Dann wird die Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

Verwaltungsabgabe

Für die Bearbeitung von pandemiebedingten Fristüberschreitungen werden die Zollämter keine Verwaltungsabgaben erheben. Darüber hinausgehend hat die deutsche Zollverwaltung auf ihrer Webseite einige Hinweise veröffentlicht. Danach kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

Stundungen

Stundungsanträge für nachweislich (mittelbar oder unmittelbar) und nicht unerhebliche getroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31.12.2020 fällig werdende Steuern sind besonders zu begründen.

Vollstreckungsaufschub

Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen, kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

Vorauszahlungen

Nachweislich (mittelbar oder unmittelbar) und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.

2. Verbrauchsteuern

Die Beantragung von Steuerstundungen oder Zahlungserleichterungen auf Basis des zitierten BMF-Schreibens sind auch für den Bereich der Verbrauchsteuern möglich. Entsprechende Anträge sind an das jeweils zuständige Zollamt zu richten.

Zudem hat das Bundesministerium der Finanzen am 17.03.2020 zugelassen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

3. Exportkontrolle

Die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12.03.2020 wurde mit Anordnung vom 19.03.2020 aufgehoben. Somit bestehen keine nationalen Ausfuhr- und Verbringungsverbote für medizinische Schutzausrüstungen mehr.

Allerdings bestehen seit dem 15.03.2020 unionsrechtliche Genehmigungspflichten für die Ausfuhr medizinische Schutzausrüstungen auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402. Diese sieht keine genehmigungsfreien Ausnahmetatbestände vor.  Weitere Informationen zum Exportverbot für medizinische Schutzausrüstungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches auch eine Hotline eingerichtet hat:

https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Coronavirus_Schutzausruestung/coronavirus_schutzausruestung_node.html

c) Fünf-Punkte-Plan des BDI

Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) hat am 07.04.2020 einen Fünf-Punkte-Plan für zollrechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie erstellt. 

Details zu dem Fünf-Punkte-Plan finden Sie hier: https://bdi.eu/publikation/news/zollrechtliche-erleichterungen-im-zuge-der-covid-19-pandemie/.“

Haftungsausschluss

Diese Informationen dienen nur zu Orientierungszwecken und sollten nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung angesehen werden.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt