Exportkontrollrecht

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Exportkontrollrecht

Reform der Dual-Use-Verordnung

Die EG-Dual-Use-VO 428/2009 ist das „Kernstück“ der Exportkontrolle und in der täglichen Praxis grenzüberschreitend tätiger Unternehmen von zentraler Bedeutung. Dies insbesondere deswegen, weil auch andere exportkontrollrechtliche Bestimmungen auf die in der EG-Dual-Use-VO 428/2009 gelisteten Dual-Use-Güter verweisen, wie z.B. das Iran-Embargo.

Während es in der Vergangenheit immer wieder zu Änderungen der EG-Dual-Use-VO 428/2009 kam (Aufnahme neuer Dual-Use-Güter etc.), ist nunmehr eine Reform geplant. Ziel dieser Reform soll eine Harmonisierung und Vereinfachung der Exportkontrolle sein. Angestrebt wird aber auch eine Verschärfung und zwar vor allem im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechten („human security“).

– Neue Definition von „Dual-Use-Gut“

Da Ziel der geplanten Reform der Schutz von Menschenrechten durch die Verhinderung interner Repressionen ist, ist eine neue Definition von „Dual-Use-Gut“ vorgesehen. Während die Definition derzeit Güter umfasst, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können, werden von der neuen Definition auch „Cyber-Überwachungstechnologien“ erfasst, die zur Verletzung von Menschenrechten genutzt werden können. Eine Definition von „Cyber-Überwachungstechnologien“ enthält Art. 2 Abs. 21 des Verordnungsentwurfs.

– Erweiterung der Exportkontrolle auf „Überwachungs-technologie“

Entsprechend der neuen Definition eines „Dual-Use-Gutes“ wird mit der Neufassung der EG-Dual-Use-VO die Ausfuhr von „Cyber-Überwachungstechnologie“ genehmigungspflichtig sein.  Grund für die Erweiterung des Kontrollbereichs ist übrigens, dass vermehrt europäische Unternehmen Überwachungssoftware an autoritäre Regime z.B. in Ägypten, Uganda und Äthiopien verkaufen, wo sie zur Unterdrückung von Oppositionsgruppen und Menschenrechtsaktivisten genutzt wird.

„Interne Repression“ als neuer kritischer Verwendungszweck

Um sicherzustellen, dass Menschenrechte nicht verletzt werden, sieht der Verordnungsentwurf eine neue Catch-All-Klausel vor, als dass es einer Ausfuhrgenehmigung bedarf, wenn Güter für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können („serious violation of human rights“), wobei es nicht auf die positive Kenntnis ankommen soll, sondern auf die Anwendung bestehender Sorgfaltspflichten.

Die Industrie kritisiert diese neue Regelung sehr stark. Dies ist nachvollziehbar, denn:

a) Ob das Gut für die Verletzung von Menschenrechten eingesetzt werden kann, kann der Ausführer mangels verbindlich geltender Vorgaben und Definitionen nur sehr schwer beurteilen und schon gar nicht automatisiert. Es bedarf stets einer (manuellen) Einzelfallprüfung.

b) Da wohl die Liste der genehmigungspflichtigen „Cyber-Überwachungstechnologien“ im Verhältnis zum vorhergehenden Entwurf gekürzt wurde, ist nicht auszuschließen, dass die nun nicht mehr ausdrücklich gelisteten „Cyber-Überwachungstechnologien“ über Catch-all-Klausel wieder in die Genehmigungspflicht rutschen.

c) Es existieren keine Vorgaben, welchen Sorgfaltsmaßstab der Ausführer anlegen muss, um die Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA auszulösen. Auch zukünftig wird es daher ratsam sein, das „Vorsichtsprinzip“ anzuwenden, d.h. bereits bei einem (begründeten) Verdacht zu agieren, also eine Ausfuhrgenehmigung oder einen Nullbescheid zu beantragen.

– Erweiterung Handels- und Vermittlungsgeschäft („Brokering“)

Geplant ist, dass der Anwendungsbereich des „Brokering“ erweitert wird und zwar auf Unternehmen im Drittland, die im Eigentum einer in der EU ansässigen Person stehen oder von dieser kontrolliert werden. Dieser Anwendungsbereich ist aus vielen Embargobestimmungen bekannt und führt dazu, dass die Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte extraterritorial gelten, wovon insbesondere Tochtergesellschaften betroffen sein dürften. Die Kritik an dieser Regelung liegt klar auf der Hand und erinnert an die Diskussion im Zusammenhang mit den personenbezogenen Embargos: „Wann liegt eine Kontrolle vor?“

– Erweiterung des Güterkreises für Verbringungen

Im Gegensatz zum Zollrecht ist der Warenverkehr innerhalb der EU exportkontrollrechtlich gesehen nicht vollständig frei von Beschränkungen. Ein besonderes Augenmerkt ist daher darauf zu legen, dass Abschnitt B des Anhangs IV erweitert werden soll. Allerdings soll für diese Güter eine Allgemeingenehmigung (AGG) möglich sein.

– Gültigkeitsdauer von Ausfuhrgenehmigungen 

Alle Arten von Ausfuhrgenehmigungen sollen in der Zukunft einheitlich ein Jahr gültig sein.

– Allgemeingenehmigungen (AGG)

Um die Genehmigungspraxis zu vereinfachen soll es weitere AGG geben und zwar für geringwertige Güter (EU007), Ausfuhren innerhalb eines Konzerns (Intra-Company-Transfer von Software und Technologie, EU008), für Verschlüsselungstechnologie (EU009) und Frequenzumwandler (EU10). Zudem soll es eine besondere Genehmigung für Großprojekte geben.

Jedes Unternehmen, dass grenzüberschreitend tätig ist, wird sich mit den Änderungen der EG-Dual-Use-VO auseinandersetzen müssen und prüfen müssen, ob und inwieweit diese Änderungen zu berücksichtigen und in das „Internal Compliance Program“ (ICP) aufzunehmen sind oder ob gar von den Erleichterungen profitiert werden kann, die ebenfalls in die bestehende Organisation der Exportkontrolle einzupflegen sind. Aber auch die Feststellung, dass die Änderung der EG-Dual-Use-VO keinen Einfluss auf das Unternehmen hat, ist ein Ergebnis, dass (schriftlich) festgehalten werden sollte.

Einen ersten Einstieg in die Thematik ermöglicht der Verordnungsentwurf, der unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1548 abgerufen werden kann und einen Abgleich der derzeit geltenden EG-Dual-Use-VO 428/2009 mit der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Fassung enthält. Sobald die neuen EG-Dual-Use-VO verabschiedet ist, werden wir Sie informieren. Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung und (falls erforderlich) Umsetzung der neuen EG-Dual-Use-VO 428/2009 behilflich.

In jedem Fall werden wir auch ein (kostenloses) „Legal Breakfast“ zu dem Thema veranstalten. Sofern Sie Interesse an einer Teilnahme lassen Sie uns gerne eine E-Mail an Talke.Ovie@hlw-muenster.de oder Nils.Harnischmacher@hlw-muenster.de zukommen.  

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