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Gesellschaftsrecht / Erbrecht

Zurückweisung einer Gesellschafterliste bei Testamentsvollstreckervermerk

OLG München, Beschluss v. 15.11.2011, Az. 31 Wx 274/11

 

Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die einen Testamentsvollstreckervermerk enthält.

 

Nach dem Tod eines Gesellschafters reichte die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht ein, die anstelle des bisherigen, verstorbenen Gesellschafters dessen Erben in Erbengemeinschaft enthielt. Zudem war auf der neuen Gesellschafterliste gleich nach den Namen der Erben folgender Zusatz vermerkt: „Testamentsvollstreckung als Dauertesta-mentsvollstreckung ist angeordnet. Gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigte Testamentsvollstrecker sind …”.

 

Das AG hat die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Das OLG München räumt zwar ein, dass dem Registergericht grundsätzlich ein Ermessensspielraum zustehe, auch nicht eintragungsfähige Tatsachen oder Rechtsverhältnisse einzutragen. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts und dem Grundsatz der Registerklarheit ist jedoch bei der Annahme gesetzlich nicht geregelter Eintragungen Zurückhaltung geboten. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, die von ihnen eingereichte Gesellschafterliste abweichend von gesetzlichen Vorgaben um ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen.

 

Gegen die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks spricht nach dem OLG zum einen die fehlende gesetzliche Grundlage, zum anderen auch die fehlende Notwendigkeit.  Denn der Inhalt der Gesellschafterliste schützt lediglich den guten Glauben an die Inhaberschaft an dem jeweiligen Geschäftsanteil, nicht jedoch an die Verfügungsbefugnis. Da die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine bloße Verfügungsbeschränkung ist, ist auch ein diesbezüglicher Vermerk in der Gesellschafterliste nicht erforderlich.

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