In einer Mehrpersonen-GmbH bekleidete einer der Gesellschafter gleichzeitig auch das Geschäftsführeramt. In dieser Funktion veräußerte er verschiedene Vermögensgegenstände der GmbH unter zweifelhaften Bedingungen an einen außenstehenden Dritten. Einer der übrigen Gesellschafter begehrte daraufhin die Durchführung einer Sonderprüfung dieser Vorgänge.
OLG Brandenburg Urt. v. 18.05.2022 – 7 U 89/21 – (nicht rechtskräftig)
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