Medizinrecht

Behandlungsvertrag bei der Behandlung Minderjähriger

– BGH, Urteil vom 12.05.2022, Az. III ZR 78/21 –

Wenn ein minderjähriges Kind von seinen Eltern zur medizinischen Behandlung in einer Arztpraxis vorgestellt wird, kommt der Behandlungsvertrag zwischen den Eltern und dem Arzt als Vertrag zugunsten des Kindes zustande. In dem Fall, den der BGH hier zu entscheiden hatte, hatten die Erziehungsberechtigten ihre minderjährigen Kinder zur Behandlung bei einem Arzt angemeldet. Bei der Anmeldung haben sie eine Vereinbarung unterschrieben, nach der der Arzt eine Ausfallpauschale i.H.v. 25,00 € geltend machen kann, wenn die Termine nicht wahrgenommen werden.

An einem der vereinbarten Behandlungstermine erschien das Kind nicht in der Praxis, sodass der Arzt den Eltern 25,00 € in Rechnung stellte.

Während das zuständige Amtsgericht die Eltern zur Zahlung von 50,00 € für die ausgefallenen Behandlungstermine beider Kinder verurteilte, hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und die Klage des Arztes abgewiesen.

Dabei hat der BGH ausgeführt, dass der Behandlungsvertrag gemäß § 328 S. 1 BGB zwischen den Eltern und dem Arzt zugunsten der Kinder abgeschlossen worden ist. Auf den Status der Krankenversicherung des Kindes kommt es dabei nicht an.

Bei der Behandlung eines minderjährigen Kindes wird somit zwischen den Eltern und dem Arzt ein Vertrag „zugunsten Dritter“ geschlossen, sodass auch die Rechte und Pflichten unmittelbar zwischen den Eltern und dem Arzt aus dem Vertragsverhältnis abzuwickeln sind. Zwar haben minderjährige Kinder, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern befinden, nach § 10 SGB V einen eigenen Behandlungsanspruch gegen den Arzt, dies ist aber unabhängig von dem Behandlungsvertrag, den die Eltern mit dem Arzt schließen.

Die Kostenpauschale mussten im vorliegenden Fall die Eltern aber nicht bezahlen, weil dieser Behandlungsfall in die Zeit der Corona-Pandemie fällt. Nach der Corona-Schutzverordnung, die damals galt, war an dem fraglichen Tag eine Behandlung nicht dringend geboten und musste somit nicht wahrgenommen werden.

Diese Entscheidung ist insofern von Bedeutung, als der Bundesgerichtshof deutlich gemacht hat, dass das zivilrechtliche Vertragsverhältnis bei der Behandlung Minderjähriger von dem Rechtsverhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Fall abweicht. Während also das Kind nach dem Recht der Sozialversicherung einen eigenen Behandlungsanspruch gegen den Arzt hat, den das Kind auch gerichtlich durchsetzen kann, kommt der Behandlungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter zwischen den Eltern und dem Arzt zustande.

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