Ein Bauherr, der im Rahmen der Neubebauung eines Grundstückes den Abbruch eines Wohnhauses beabsichtigt, muss diesen Abbruch der Behörde anzeigen. Die zuständige Behörde kann dann den Abbruch des Wohnhauses mit Auflagen genehmigen. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW kann die Behörde dabei von dem Bauherrn eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder eines Sparbuches, das zugunsten der Behörde verpfändet wird, verlangen.
Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2022, Az. 14 B 255/22
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