Ein Steuerberater, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft (hier: GmbH) befasst ist und im Rahmen des Bilanzberichts anmerkt, es bestehe lediglich eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur“, haftet, wenn tatsächlich jedoch Insolvenzreife besteht, gemäß § 634 Nr. 4 BGB auf Schadensersatz hinsichtlich des Insolvenzverschleppungsschadens.
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