Sozialrecht

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Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - privates Telefongespräch - wesentliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit - zeitlicher und räumlicher Zusammenhang

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ununterbrochen fort, wenn die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Verrichtung zu privaten Zwecken nur unerheblich unterbrochen wird. Unerheblich ist nur eine zeitlich und räumlich ganz geringfügige Unterbrechung, die einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenbei“ erledigt wird. (Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17.09.2013, L3U 33/11).

 

Sachverhalt:

Um auf einer außerhalb des Gebäudes gelegenen Laderampe ein privates Telefonat mit seiner Ehefrau zu führen, verließ ein Lagerarbeiter seinen Arbeitsplatz im Lager. Nachdem er dieses etwa 2-3 minütige Telefonat beendet hatte, verdrehte er sich das Knie und erlitt u.a. eine Kreuzbandruptur, als er noch im Bereich der Laderampe mit dem rechten Fuß hängen blieb. In der Folgezeit kam es zu einem Streit über die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

 

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Hessen verneinte die Frage, weil ein Zusammenhang zwischen der verrichteten unfallversicherten Tätigkeit und der Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bestehe, denn die Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls sei privater Natur gewesen.

 

Für Tätigkeiten privater Natur bestehe aber der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht. Die Handlungstendenz des Klägers, der seinen Arbeitsplatz verlassen hatte, um draußen ein privates Telefonat zu führen, sei zum Unfallzeitpunkt ausschließlich auf eigennützige Zwecke gerichtet gewesen. Die Verrichtung zu privaten Zwecken habe zu einer deutlichen zeitlichen und örtlichen Zäsur geführt mit der Folge, dass die Durchführung des Telefonats nicht mehr als eine Verrichtung angesehen werden könne, die „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ im Zusammenhang mit der unfallversicherten Tätigkeit habe verrichtet werden können.

 

Daran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass auch die Laderampe zum Arbeitsplatz des Klägers zähle. Die konkrete Situation zum Unfallzeitpunkt sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Handlungstendenz des Klägers nur dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen, so dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele.

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