18.04.2023
Verwaltungsrecht
Zu den Befugnissen eines Wahlprüfungsausschusses einer Ärztekammer
Eine Ärztekammer hatte eine Wahl zur Besetzung der Bezirksstellen durchgeführt. Ein wahlberechtigter Arzt hatte gegen das Ergebnis der Wahl Einspruch eingelegt, weshalb der für diese Fälle einberufene Wahlprüfungsausschuss nach einer mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kam, dass die Wahl einer bestimmten Bezirksstelle aufgehoben werden müsse. Denn es sei ein Vorstand der Bezirksstelle gewählt worden, der nicht das passive Wahlrecht habe.
Gegen diese Entscheidung des Wahlprüfungsausschuss hat der Vorsitzende der Bezirksstelle, dessen Wahl für ungültig erklärt worden war, vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben.
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