BGH, Beschluss vom 06.02.204 – II ZB 23/22 –
Die Entscheidung des BGH ist an sich unspektakulär, weil sie lediglich die ohnehin geltende Rechtslage wiedergibt. Diese Rechtslage hat sich allerdings mit Beginn des Jahres 2024 gegenüber der Vergangenheit erheblich geändert:
Bei Partnerschaftsgesellschaften handelt es sich um Gesellschaften mit dem spezifischen Zweck der gemeinsamen Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten. Bislang musste der Name einer solchen Partnerschaftsgesellschaft drei Elemente enthalten, nämlich die Berufsbezeichnung aller vertretenen Berufe, den Namen mindestens eines der Partner und schließlich den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“. Dabei sollte der letztgenannte Zusatz gleichsam die Rechtsform verdeutlichen, und die Angabe der Berufsbezeichnung das Publikum über die tatsächliche Bandbreite der in der Gesellschaft angebotenen Dienstleistungen informieren. Der Name eines Gesellschafters sollte bislang deshalb Bestandteil des Gesellschaftsnamens sein, weil die Tätigkeit von Freiberuflern traditionell durch die Höchstpersönlichkeit geprägt war.
Diese Anforderung hat der Gesetzgeber inzwischen als nicht mehr zeitgemäß betrachtet. Deshalb ist durch Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG durch das MoPeG zum 01.01.2024 die Pflicht zur Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ebenso entfallen wie die Verwendung von Berufsbezeichnungen. Falls das Bedürfnis besteht, eine dem Rechnung tragende Namensänderung vorzunehmen, begleiten wir diesen Vorgang gerne.
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