In Fortführung und Erweiterung seiner Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 13.03.2012 (AZ C-376/10 P) entschieden, dass die vom Rat gegen ein Drittland erlassenen Sanktionen nicht automatisch auch gegen natürliche Personen angewendet werden dürfen, die mit den Machthabern des Drittlandes familiär verbunden sind.
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