Insolvenzrecht

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Insolvenzrecht

Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters ist allenfalls dann im Insolvenzverfahren nachrangig, wenn der Gesellschafter ....

Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters ist allenfalls dann im Insolvenzverfahren nachrangig, wenn der Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach ausgeschieden
oder danach ausgeschieden ist.

 

BGH, Beschluss vom 15.11.2011, II ZR 6/11

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, hatte dieser im Juli 2000 ein Darlehen gewährt. Im Januar 2002 schied sie aus der Gesellschaft aus, ohne dass das Darlehen zurückgezahlt wurde. Im November 2010 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der GmbH Rückzahlung des Darlehens. Die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht nach dem BGH eine Darlehensrückzahlungsforderung zu, die nach Insolvenzeröffnung zur Tabelle angemeldet werden könne. Denn zum einen sei die eigenkapitalersetzende Bindung des Darlehens mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01.11.2008 entfallen (§ 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG), daher konnten die Gesellschafter und erst recht die gesellschaftsfremde Klägerin, die inzwischen nicht mehr Gesellschafterin mehr war, die Rückzahlung ihrer eigenkapitalersetzenden Darlehen ab diesem Zeitpunkt durchsetzen. Zum anderen sei die Forderung nicht nachrangig i.S.d. § 39 I Nr. 5 InsO, weil die Klägerin früher als ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft ausgeschieden war.

 

Denn der Rückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters sei im Verfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor oder nach dem Eröffnungsantrag ausgeschieden ist. Die Nachrangigkeit beurteile sich insoweit nach § 39 InsO in der Fassung des MoMiG, weil das Insolvenzverfahren nach dem 1. 11. 2008 eröffnet wurde (Art. 103d S. 1 EGInsO). Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters nicht unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens als nachrangig anzusehen und insoweit § 135 Absatz I Nr. 2 InsO entsprechend anwendbar ist. Dem Altgesellschafter könne es nach Ansicht des BGH nicht zum Nachteil gereichen, dass er trotz seines Ausscheidens das Darlehen der Gesellschaft belassen und nicht zurückgefordert habe. Da im Gegensatz zum früheren Recht Beginn und Ende der Krise keine begrenzende Funktion mehr zukommt und das MoMiG stattdessen in § 135 Absatz I Nr. 2 InsO nur auf ein zeitliches Konzept abstellt, könne, so der BGH, für die persönliche Voraussetzung der Nachrangigkeit nichts anderes gelten. Eine solche bestehe folglich nur, wenn der Gläubiger innerhalb der Insolvenzanfechtungsfrist von 1 Jahr noch Gesellschafter war.  Die Klägerin hatte aber hier ihren Geschäftsanteil bereits weit früher als ein Jahr vor Insolvenzantragstellung veräußert.

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