Die Entscheidung des OLG Brandenburg betrifft eine „Familiengesellschaft“ in der Form einer Kommanditgesellschaft. In dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft war, wie dies für Familiengesellschaften üblich ist, bestimmt, dass nur mit dem Unternehmensgründer verwandte Abkömmlinge „erbberechtigt“ sein sollen, also kraft Erbfalles Gesellschafter werden können. In Übereinstimmung damit war zudem im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass eine Anteilsübertragung unter Lebenden nur dann ohne Zustimmung aller übrigen Gesellschafter wirksam sein soll, wenn der Erwerber eine „erbberechtigte“ Person im vorgenannten Sinne ist.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2022 – 7 AktG 1/22 –
» mehr erfahren