Privates Baurecht

Geschuldeter Schallschutz bei Installation einer Lüftungsanlage

Das Urteil des OLG Schleswig betrifft die Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Schallschutzes bei der Installation einer Lüftungsanlage in ein Einfamilienhaus.

OLG Schleswig, Urteil vom 25. August 2023 – 1 U 85/23

Problemstellung

Die Kläger fordern einen Vorschuss zur Behebung von Mängeln an einer kontrollierten Wohnraumbelüftungsanlage, die ihrer Ansicht nach die nach dem Vertrag vorausgesetzten Werte für Schallemissionen nicht einhält. Die zentrale Frage ist, ob ein gehobener Schallschutz in dem Vertrag (konkludent) vereinbart war.

Entscheidung

Das OLG urteilte, dass ein gehobener Schallschutz konkludent vereinbart sein kann, selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung besteht. Es solle auf das Vorstellungsbild der Parteien von dem Bauwerk ankommen für die Frage, welcher Schallschutz geschuldet sei. Dann sei nicht in jedem Fall die Mindestanforderung an den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Schallschutz nach DIN 4109 entscheidend, sondern die Qualitätsanforderungen könnten sich nach den vertragsbegleitenden Umstände und den konkreten Verhältnissen des Bauwerks ergeben. Der Bauherr könne eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspreche. Bei dem in Rede stehenden Haus handele es sich um ein solches in gehobener Bauweise, was aus dem Grundriss des Gebäudes, der großen Räume und dem Raumprogramm sowie der Wohnlage ersichtlich gewesen sei. Die Beklagte habe daher eine Anlage anbieten müssen, die gehobenen Anforderungen hätte entsprechen müssen.

Praxisrelevanz

Das Urteil betont die Bedeutung eines angemessenen Schallschutzes bei der Installation von Lüftungsanlagen und verdeutlicht, dass auch bei Einzelaufträgen für Gewerke ein gewisser Qualitätsstandard erwartet werden kann. Es zeigt, dass die Vorstellungen der Vertragsparteien sowie geltende technische Standards bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen sind. Dadurch wird erneut die Notwendigkeit verdeutlicht, dass die Vertragsparteien möglichst detailliert die Anforderungen vertraglich regeln, sodass es zu keinen Unsicherheiten bei der Ausführung kommen kann.

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