Nach § 78a Abs. 2 S. 1 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis des Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit ist die Kenntnis der maßgeblichen Fakten, nicht die der rechtlichen Bewertung als Gehörverstoß gemeint. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
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