Eine betriebliche Übung für die Inbezugnahme eines Tarifvertrags kommt dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer – möglichen – Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Eine betriebliche Übung entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber – wie vorliegend – irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte.
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