I./2019 Newsletter Arbeitsrecht

Eine betriebliche Übung für die Inbezugnahme eines Tarifvertrags kommt dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer – möglichen – Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Eine betriebliche Übung entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber – wie vorliegend – irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte.

BAG, Urteil vom 11.07.2018 – 4 AZR 443/17 – juris

 

Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über 10 Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds des Ehegatten um 5 v. H. gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17 – (Pressmitteilung Nr. 66/18)

 

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 01.01.2018: § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX) unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX aF (seit dem 01.01.2018: § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an einem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 – (Pressemittelung Nr. 68/18)

 

Die Regelung in § 41 S. 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinaus zuschieben, ist wirksam. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es konnte unentschieden bleiben, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.

BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 7 AZR 70/17 – (Pressemittelung Nr. 69/18)

 

Die Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinaus geht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht unterschreitet.

BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18 – (Pressemittelung Nr. 70/18)

 

Das LAG Hamm hat in einem Kündigungsschutzverfahren über die Berufung eines früheren Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld entschieden, dass die Kündigung des gebürtigen Nigerianers kurz vor dem Ende der sechsmonatigen Probezeit zu Recht erfolgt ist.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes kann von einer Diskriminierung durch eine Kündigung regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom Kläger bemühten Umstände spreche, dass die Stadt für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Eine (tatsächlich erfolgte) negative Äußerung einer Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.

LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2019 – 11 Sa 505/18

 

(Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 10.01.2019)

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1022 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

BAG, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 – (Pressemitteilung Nr. 1/19)

 

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 – (Pressemitteilung Nr. 3/19)  

 

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/ der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 – (Pressemitteilung Nr. 5/19)

 

Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – (Pressemitteilung Nr. 6/19)

 

Eine Abfindung aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar.

Die beklagte Arbeitgeberin beschloss im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger. Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 €. Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Danach steht dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000,00 € zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.

Die auf die Zahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Mit seiner Revision hatte der Kläger vor dem 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend Deckungsgleich ist. Dem steht die Massenentlassungsanzeige (Richtlinie 98/95/EG) nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinne einer Entschädigungszahlung ist unionsrechtlich nicht geboten.

BAG, Urteil vom 12.02.2019 – 1 ZR 279/17 – (Pressemitteilung 7/19)

 

Ein mit der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich Loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Mit der Wiederverheiratung verletzte der Beschäftigte weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten. Die Vereinbarung im Dienstvertrag der Parteien, mit der die GrO 1993 in Bezug genommen wurde, ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlicher ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist. Die Regelung benachteiligte den Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörigen leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist.

BAG, Urteil vom 20.02.2019 – 2 AZR 746/14 – (Pressemitteilung Nr. 10/19)

 

Gesetzlicher Urlaubsanspruch – unbezahlter Sonderurlaub

Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihrer Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht keinen Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – (Pressemitteilung Nr. 15/19)

 

Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 962/18 – (Pressemitteilung Nr. 16/19)

 

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