Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Formerfordernis für GmbH-Anteilsübertragung

Das OLG Frankfurt am Main hat sich mit der Frage befasst, ob das formunwirksame schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, der Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile, durch Vornahme des formwirksamen Verfügungsgeschäfts, den Abtretungsvertrag, geheilt werden kann, wenn beide Vorgänge in einer einheitlichen notariellen Urkunde zusammengefasst sind. Der Notar hatte es im vorliegenden Fall unterlassen, ein der Urkunde als Anlage beigefügtes Sanierungskonzept mit zu verlesen. Diese Anlage bezog sich nur auf das kaufvertragliche, nicht hingegen auf das abtretungsvertragliche Element des Veräußerungsvorgangs.

 

Die Parteien stritten um die Frage, ob die Beklagte Gesellschafterin der A.GmbH ist. Ursprünglich waren die beiden Kläger alleinige Gesellschafter. In der Folge übertrugen die Kläger durch die fragliche Notarurkunde mit „Auftrag und Treuhandvertrag zum Zwecke der Sanierung“ ihre insgesamt drei Geschäftsanteile an der GmbH auf die Beklagte.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GmbHG bedarf sowohl die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils als auch die Abtretung selbst der notariellen Beurkundung.

 

Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. war diesem Formerfordernis im vorliegenden Fall Genüge geleistet. Zunächst stellte es fest, dass die Formwirksamkeit der Abtretung nicht davon abhängig ist, ob bei der Beurkundung eine weitere Anlage, in der die abzutretenden Geschäftsanteile aufgelistet waren, verlesen worden war. Voraussetzung einer wirksamen Abtretung ist, dass der konkret zu übertragende Geschäftsanteil identifizierbar bezeichnet ist. Hier ergab sich bereits aus der Vertragsurkunde selbst mit hinreichender Deutlichkeit, dass Gegenstand der Abtretung sämtliche Geschäftsteile sein sollten.

 

Auch die unterlassene Verlesung der Anlage 5, des Sanierungskonzeptes, hindert nicht die Wirksamkeit des dinglichen Übertragungsgeschäftes, der Abtretung. Zwar sind im Rahmen des § 15 Abs. 3 GmbHG auch Nebenabreden, z.B. über Befristungen oder Bedingungen, ebenfalls formbedürftig. Im Hinblick auf das Abstraktionsprinzip gilt dies aber nur für solche Nebenabreden, die sich auf das dingliche Geschäft beziehen, also etwa Bedingungen der Abtretung. Die in dem nicht verlesenen Sanierungskonzept enthaltenen Regelungen bezogen sich jedoch nur auf den schuldrechtlichen Vertrag. Damit war ihre Verlesung nur zur Einhaltung der Formvorschriften für das Verpflichtungsgeschäft nach § 15 Abs. 4 GmbHG, nicht aber für das Verfügungsgeschäft nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderlich.

 

Die Urkunde ist nach Auffassung des OLG auch nicht im Hinblick auf die fehlende Verlesung der Anlage 5 wegen Verstoßes gegen § 13 BeurkG unwirksam, da die Wirksamkeit von mehreren, in einer Urkunde enthaltenen Willenserklärungen/Rechtsgeschäfte grundsätzlich zunächst getrennt zu prüfen ist. Eine Verknüpfung erfolgt allenfalls über den Auslegungsgrundsatz des § 139 BGB. Die Abtretung ist jedoch auch nicht nach § 139 BGB unwirksam, weil das andere in engem Zusammenhang stehende Rechtsgeschäft, die Verpflichtung, nach § 15 Abs. 4 GmbHG unwirksam ist. Denn nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG wird das formunwirksame Verpflichtungsgeschäft seinerseits gerade durch das wirksame Verfügungsgeschäft geheilt. Das gilt nach hM ohne Weiteres auch dann, wenn beide Geschäfte in einer Urkunde enthalten sind.

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