Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung grundsätzlich verfassungsgemäß; Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verbotsausnahme bei mehr als drei Jahren zurückliegendem Arbeitsverhältnis ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar

 

– Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 in den Verfahren 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14; Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 47/2018 vom 13.06.2018 –

 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Beschlüssen vom 06.06.2018 mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz befasst. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 06.04.2011 zum Az. 7 AZR 716/09 das eine sachgrundlose Befristung unzulässig machende Verbot der sogenannten Vorbeschäftigung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung konkretisiert. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Verbotes, missbräuchliche Befristungsketten zu verhindern, kein Verbot einer Vorbeschäftigung in lange zurückliegenden Zeiträumen. Das Bundesarbeitsgericht hat insofern einen Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses ausreichen lassen, um § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und das darin enthaltene Verbot der Vorbeschäftigung unanwendbar zu machen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht in seinen Beschlüssen vom 06.06.2018 ausdrücklich nicht gebilligt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 06.04.2011 die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Der Gesetzgeber habe mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sich erkennbar gegen eine zeitliche Festlegung im Hinblick auf das Verbot der Vorbeschäftigung entschieden. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei durch die Fachgerichte, das Bundesarbeitsgericht, grundsätzlich zu respektieren. Ein klar erkennbares gesetzliches Regelungskonzept dürfe von den Fachgerichten nicht übergangen und durch ein eigenes Konzept ersetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat des Weiteren ausgeführt, dass das Verbot sachgrundloser Befristungen von Arbeitsverträgen, wenn zuvor bereits einmal ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, sowohl die Berufswahlfreiheit des Arbeitssuchenden als auch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers beeinträchtigt. Dies sei jedoch grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar und dem Arbeitgeber in Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und den im Sozialstaatprinzip verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen zumutbar. Denn mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG habe der Gesetzgeber die strukturell dem Arbeitgeber unterliegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen geschützt und zugleich unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelbeschäftigungsform sichern wollen. Es sei deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber sich dazu entscheide, die sachgrundlose Befristung zwar als Brücke in eine Dauerbeschäftigung zuzulassen, diese jedoch grundsätzlich zu beschränken.

 

Indes ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber dann nicht zumutbar, wenn und soweit eine Gefahr von Kettenbefristungen in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung auch nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann dies insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, gänzlich anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Dies könne der Fall sein bei bestimmten geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder einer Familienzeit; die Tätigkeit eines Werkstudierenden oder eine lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache der Fachgerichte, in solchen extremen Ausnahmefällen den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch Auslegung einzuschränken. Allerdings könne dies nicht, wie vom Bundesarbeitsgericht vorgenommen, dadurch geschehen, dass ein starrer Zeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt wird, außerhalb dessen eine Vorbeschäftigung unschädlich sein soll.

 

Praktische Auswirkungen:

Auf die bisherige – verfassungsrechtlich ohnehin umstrittene – Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahingehend, dass eine länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung eine erneute sachgrundlose Befristung nicht unzulässig macht, kann nicht mehr zurückgegriffen werden. Welche vom Bundesverfassungsgericht für möglich gehaltenen Ausnahmen vom Vorbeschäftigungsverbot in besonderen Fällen zukünftig zulassen wird, bleibt abzuwarten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass Ausnahmen lediglich einzelfallabhängig und in sehr speziellen Konstellationen zugelassen werden.

 

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