Medizinrecht

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Schmerzensgeldberechnung bei Schwerstschädigung nach einem Behandlungsfehler

In zwei aktuellen Entscheidungen haben sich sowohl das Oberlandesgericht Oldenburg als auch das Landgericht Frankfurt mit der Berechnung von Schmerzensgeldern bei schwer geschädigten Patienten befasst, die Opfer von Behandlungsfehlern geworden sind.

1.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Kind aufgrund eines Behandlungsfehlers beide Unterschenkel und eine Kniescheibe verlor. In der I. Instanz hatte das Landgericht eine Schmerzensgeldberechnung vorgenommen und entschieden, dass die Beklagten pro Lebensjahr des Kindes 10.000,00 € Schmerzensgeld zu zahlen haben. Das Gericht hat dann eine statistische Lebenserwartung von 80 Jahren angenommen und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 800.000,00 € verurteilt. Diese erstinstanzliche Entscheidung ist vom Oberlandesgericht aufgehoben worden. Eine Schmerzensgeldberechnung „auf den Punkt“ sei nicht rechtmäßig. Eine solche Berechnung, wie es das Landgericht in der I. Instanz vorgenommen habe, sei mit dem System des Schmerzensgeldes im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vereinbar. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts muss die Lebensbeeinträchtigung berücksichtigt werden und dann anhand der in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Schmerzensgelder sowohl ein Schmerzensgeld in Form eines Kapitals als auch einer Rente ausgeurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht einen Betrag von 374.000,00 € als Kapitalentschädigung sowie eine lebenslange monatliche Rente von 500,00 € zugesprochen (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2020, Az. 5 U 196/19).

2.
Das Landgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 05.02.2020 zum Az. 2 – 04 O 23/19 sich dabei mit der Frage befasst, welcher Zeitpunkt für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblich ist. Oftmals liegt zwischen dem schadensbegründenden Ereignis und dem erstinstanzlichen Urteil ein Zeitraum von vielen Jahren. Deshalb hatte das Gericht die Frage zu entscheiden, ob für die Bemessung des Schmerzensgeldes die Verhältnisse und die Rechtsprechung zum Schadenszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sind. Dies ist insbesondere bei Geburtsschäden von großer Bedeutung, hier liegen im Einzelfall zwischen dem Schadensereignis und dem Urteil über zehn Jahre, im vorliegenden Fall waren es 17 Jahre. Das beklagte Krankenhaus hatte die Rechtsauffassung vertreten, der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes sei die Geburt im Jahre 1993 gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt entschieden die Gerichte bei Geburtsschäden wesentlich geringere Schmerzensgeldbeträge, als im Jahre 2020. Nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht entscheidend. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht ein Schmerzensgeld von 550.000,00 € als angemessen anerkannt. Die Rechtslage zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes – also der Geburt – sei nicht maßgeblich für die Berechnung des Schmerzensgeldes.

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