Die Corona-Pandemie wird voraussichtlich ganz erhebliche Folgen für die Unternehmen in Deutschland haben. Um die Liquidität der Unternehmen zu schonen, hat die Bundesregierung daher zahlreiche steuerliche Erleichterungen beschlossen:
Beispielsweise können Unternehmen, die die im Jahr 2020 fällig werdenden Steuerverbindlichkeiten nicht bedienen können, einen Antrag auf Stundung der Steuerverbindlichkeiten stellen. Dieser Antrag kann bis zum 31.12.2020 beim jeweils zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Finanzämter sind angehalten, die entsprechende Stundung – zinsfrei – zu gewähren und keine hohen Anforderungen an die Bewilligung zu stellen. Das jeweils betroffene Unternehmen muss lediglich darlegen, dass es unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen jeweils auch darlegt, welche wirtschaftlichen Nachteile aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind. Vorstehendes gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
Die Liquidität des jeweiligen Unternehmens soll auch dadurch geschont werden, dass es Unternehmen leichter möglich sein soll, die Höhe der auf eine Einkommen- und Körperschaftsteuer erforderlichen Vorauszahlung zu verringern. Auch hierfür ist ein Antrag beim jeweils zuständigen Finanzamt erforderlich. In diesem Antrag muss dargestellt werden, dass die voraussichtlichen Einkünfte im Jahr 2020 geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie. Auch hier sind die Finanzämter angehalten, nicht zu hohe Anforderungen zu stellen und einer entsprechenden Minderung der Vorauszahlung schnell und unkompliziert zuzustimmen.
Zum Schutze der Unternehmen soll ferner auch auf Vollstreckungsmaßnahmen wegen bereits fälligen Steuerschulden bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden. Die während dieser Zeit anfallenden Säumniszuschläge sollen erlassen werden (hierfür ist üblicherweise auch ein entsprechender Antrag an das jeweils zuständige Finanzamt erforderlich). Auch insoweit sind die Steuerarten der Einkommens, Köperschaft- und Umsatzsteuer betroffen.
Ferner hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass auch die für die Energie- und Luftverkehrsteuer zuständige Zollverwaltung angehalten ist, o. g. Maßnahmen durchzusetzen.
Aufgrund des Jahressteuergesetzes vom 21.12.2020 ergeben sich viele Neuerungen im Bereich des deutschen Steuerrechts. Aus aktuellem Anlass geben wir daher einen kurzen Überblick über eine Auswahl von Änderungen / Neuerungen:
Home-Office-Pauschale
Aufgrund der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Durch die Neuregelung ist ein pauschaler Abzug von 5 EUR pro Tag, maximal 600 EUR im Jahr, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich. Die Pauschale kann nur für solche Tage angesetzt werden, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich zu Hause gearbeitet hat. Die Pauschale ist jedoch auf den Werbungskostenpauschbetrag anzurechnen.
Corona-Bonus für Arbeitnehmer
Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus (als Ergänzung zum Arbeitslohn) wird verlängert, und zwar bis zum 30.06.2021. Wichtig ist jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine Verlängerung der schon geltenden Regelung handelt. Arbeitgeber, die im Jahr 2020 bereits einen Bonus von 1.500,00 EUR ausgezahlt haben, können diesen also nicht nochmal im Jahr 2021 steuerfrei auszahlen. Die Regelung soll vielmehr die Arbeitgeber zur Zahlung eines Bonus motivieren, die von der bisherigen Bonus-Regelung im Jahr 2020 keinen Gebrauch gemacht haben.
Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts
Ab dem Jahr 2021 soll das Ehrenamt stärker gefördert werden, weil die Corona-Pandemie gezeigt habe, wie wichtig gerade das Ehrenamt und die Arbeit in Vereinen ist. Daher wird bspw. der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR, die Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR erhöht und der vereinfachte Spendennachweis bis zu einem Betrag von 300 EUR ermöglicht (statt bisher 200 EUR).
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