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Medizinrecht

Krankenakte

In einem Rechtsstreit, in dem ein Patient Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers gegen ein Krankenhaus geltend gemacht hat, hatte das Gericht das Krankenhaus verpflichtet, eine Kopie der kompletten Krankenakte zur Gerichtsakte zu reichen.

In dieser Krankenakte waren die medizinischen Einträge enthalten. Nicht enthalten in diesen Krankenakten waren aber die Briefe und die Korrespondenz des Krankenhauses mit dem eigenen Haftpflichtversicherer. Sowohl das Krankenhaus als auch das erstinstanzliche Gericht waren davon ausgegangen, dass die Korrespondenz des Krankenhauses und des Arztes mit dem eigenen Haftpflichtversicherer nicht zu den Krankenunterlagen gehören, die vorzulegen sind.

Die Entscheidung:

Dem hat nun das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 10.08.2023 widersprochen.

Nach der Entscheidung mit dem Az. 15 U 184 / 22 gehören zu den vollständigen Krankenunterlagen auch die Korrespondenz des Krankenhauses mit dem Haftpflichtversicherer.
Nach dieser Entscheidung müssen Ärzte und Krankenhäuser im Arzthaftungsprozess auch die interne Kommunikation offenlegen.

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