Insolvenzrecht

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Insolvenzrecht

BGH, Urt. v. 05.07.2018, Az.: IX ZR 126/17

Der Bundesgerichtshof hat mit vorgenanntem Urteil entschieden, dass der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung im Rahmen einer Insolvenzanfechtung nur dann zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er tatsächlich erkennen konnte, dass die Leistung der späteren Insolvenzschuldnerin zuzuordnen war.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und hatte seine Gesellschaftsanteile – vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – an einen Käufer verkauft. Der Käufer hat nach Übertragung der Gesellschaftsanteile die Gesellschaft selbst angewiesen, den von ihm für den Erwerb der Gesellschaftsanteile geschuldeten Kaufpreis aus dem Gesellschaftsvermögen an den beauftragten Notar, und von diesem an den Beklagten als Verkäufer zahlen zu lassen. Tatsächlich wurde aus dem Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin ein Betrag in Höhe von 270.000 € an den Notar überwiesen, der diesen Betrag an den Beklagten weitergeleitet hat. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat der Insolvenzverwalter diese Zahlung angefochten und den Beklagten auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der BGH hat die Klage abgewiesen.

Zunächst führt der BGH aus, dass es sich bei der Zahlung aus dem Vermögen der nunmehr insolventen Gesellschaft um eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO gehandelt hat. Insoweit sei auch unerheblich, dass diese Zahlung zunächst an den Notar erfolgt ist. Denn der Notar handle bei der Abwicklung eines Kaufvertrages und der Weiterleitung entsprechender Zahlungen regelmäßig als uneigennütziger Treuhänder (dies entspricht der ständigen Rechtsprechung).

Sodann erklärt der BGH, dass die Insolvenzanfechtung unzulässig ist und daher auch kein Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Beklagten bestehe. Bei der Zahlung einer später insolventen Gesellschaft über eine Zwischenperson (hier: den Notar) komme es im Wesentlichen darauf an, ob der Empfänger erkennen könne, dass die Leistung aus dem Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin geleistet worden ist. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn es sich um eine unentgeltliche Zahlung handeln würde, d.h. eine solche Zahlung, für die keine ausgleichende Gegenleistung geschuldet ist. Da die Gesellschaftsanteile hier von dem Beklagten an den Verkäufer abgetreten worden sind, hat die Gesellschaft hier tatsächlich keine Gegenleistung erhalten.

Weil ein Zahlungsempfänger auch bei unentgeldlichen Zuwendungen über eine Zwischenperson immer erkennen können müsse, dass es sich um eine Leistung der später insolventen Gesellschaft gehandelt habe, sei eine Insolvenzanfechtung nur möglich, wenn dieses Wissen tatsächlich aufseiten des Zahlungsempfängers vorhanden gewesen sei. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war dies nicht so. Denn der Beklagte (als Verkäufer der Gesellschaftsanteile) hatte lediglich eine Kaufpreisforderung gegen den die Gesellschaftsanteile erwerbenden Käufer. Gegenüber der später insolventen Gesellschaft bestand hingegen kein Anspruch des Beklagten. Er habe daher auch nicht davon ausgehen können, dass es sich bei der ihm über den Notar weitergeleiteten Zahlung um eine solche aus dem Vermögen der insolventen Gesellschaft gehandelt habe.

Das Urteil des BGH ist keine Überraschung, zeigt jedoch erneut, dass gerade im Zusammenhang mit Insolvenz-Anfechtungen eine sachkundige Beratung erforderlich ist. Sollten auch Sie Beratungsbedarf im Bereich des Insolvenzrechts haben, sprechen Sie uns gern an!

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