Wenn eine Wohnung durch zwei Miteigentümer A und B vermietet wird und der Miteigentümer A seinen Miteigentumsanteil später an den Miteigentümer B überträgt, bleibt der Miteigentümer A weiterhin neben B Vermieter der Wohnung. § 566 Abs. 1 BGB findet weder direkt, noch entsprechende Anwendung (BGH, Urt. v. 09.01.2019, Az: VIII ZB 26/17).