Medizinrecht

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Zahnärzte dürfen im Internet mit den voraussichtlichen Kosten einer Behandlung werben

– OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019, Az. 13 A 27/18 –

Ein Zahnarzt, der in seiner Zahnarztpraxis das sogenannte „Bleaching“ von Zähnen anbietet, wirbt in seinem Internetauftritt damit, dass er diese Leistung anbietet unter Angabe der hiermit verbundenen Kosten.

Außerdem weist der Zahnarzt in seiner Werbung im Internet darauf hin, welche Vorteile diese Aufhellung der Zähne hat und wie diese Aufhellung im Einzelnen durchgeführt wird.

In dieser Werbung des Zahnarztes sah die zuständige Zahnärztekammer eine unzulässige Werbung und untersagte dem Zahnarzt mit Bescheid auf der Grundlage des § 58 a) des Heilberufsgesetzes diese Werbung und erließ ein Ordnungsgeld.

Die Zahnärztekammer war der Auffassung, dass hierin ein Berufsrechtsverstoß liegt, weil die Werbung anpreisend sei und es im Übrigen ein Verstoß gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte sei, wenn ein Zahnarzt mit Mindestpreisen werbe.

Hiergegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 22.11.2017 zum Aktenzeichen 5 K 4424/17 der Klage stattgegeben.

Hiergegen hat die Zahnärztekammer die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW beantragt, das OVG NRW hat nun am 26.06.2019 zum Aktenzeichen 13 A 27/18 den Antrag der Zahnärztekammer zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig.

Die Gerichte haben dabei entschieden, dass werbebeschränkende Vorschriften in der zahnärztlichen Berufsordnung als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann verfassungsgemäß sind, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und dem Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen.

Deshalb ist eine Außendarstellung, die auf die Gewinnung neuer Patienten abzielt, auch Zahnärzten und Ärzten erlaubt.

Berufswidrig sind nur die Verhaltensweisen, die den Eindruck vermitteln, der Zahnarzt oder Arzt stelle die Erzielung von Gewinn über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung.

Denn ein Patient soll grundsätzlich darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von konventionellen Interessen leiten lässt.

Bei der Beurteilung der Außendarstellung eines Arztes oder Zahnarztes kommt es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf die Auffassung des Berufsstandes an, sondern auf das Leitbild eines verständlichen Patienten und Verbraucher.

Dabei hebt das Oberverwaltungsgericht hervor, dass das Internet legal Ärzten und Patienten die Möglichkeit eröffnet, Patienten zu informieren und sich zu präsentieren. Das Internet ist das zeitgemäße Medium zur Information. Die Außendarstellung eines Zahnarztes im Internet mit Preisangaben ist deshalb interessengerecht und sachangemessen. Potentielle Patienten haben danach ein erhebliches Interesse an einer möglichst genauen Information über die zu erwartenden Kosten, es besteht deshalb sogar ein schützenswertes Interesse der Patienten an diesen Angaben.

Nach dieser Entscheidung ist es Ärzten und Zahnärzten nunmehr erlaubt, auch an-preisende Werbung auf ihren Internetseiten und in Medien zu betreiben.

Damit steht nun obergerichtlich fest, dass Werbung von Ärzten und Zahnärzten im Internet unter Angabe auch von Preisen der angebotenen Leistungen zulässig ist und Ärzte und Zahnärzte auf diese Weise ein legales Mittel der Information ihrer Patienten haben.

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