Das Oberverwaltungsrecht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 02.04.2020 zum Aktenzeichen 6 B 101/20 einige Grundsätze zum beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren getroffen.
Zugrunde lag ein sogenannter „beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit“.
Auf eine ausgeschriebene Stelle hatten sich zwei Beamte beworben, der unterlegene Bewerber hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren das Verwaltungsgericht angerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung abgelehnt, das Oberverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist insofern von Bedeutung, als in diesem Verfahren einer der Antragsteller, der auch dann den Zuschlag erhalten hat, seine Bewerbung per E-Mail übersandt hat.
Eine solche E-Mail erfüllt aber nicht das Schriftformerfordernis, so dass der unterlegene Bewerber dies gerügt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat ebenso wie das Verwaltungsgericht aber entschieden, dass der Dienstherr von einem solchen Formerfordernis absehen darf, weil Formvorschriften nur dem Schutz des Dienstherrn, aber nicht der übrigen Bewerber dienen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts und auch des OVG bestätigt, dass aussagekräftige Leistungseinschätzungen insbesondere qualifizierte Arbeitszeugnisse sind, die nach Art, Inhalt und Zeitraum vergleichbar sind. Bei einem inhomogenen Bewerberfeld muss der Dienstherr deshalb ernsthaft prüfen, ob und inwieweit er auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen einen tauglichen Qualifikationsvergleich anstellen kann. Ist dies nicht möglich und besteht damit keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich, kommen andere geeignete Erkenntnismittel in Betracht.
Solche Erkenntnisquellen können beispielsweise Auswahlgespräche sein. Der Dienstherr ist aber bei der Frage, wie er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt, nicht im Einzelnen festgelegt.
Der Dienstherr kann beispielsweise Auswahlgespräche führen sowie Dirigents- und Persönlichkeitsstrukturtests heranziehen.
Hierbei ist allerdings erforderlich, dass das entsprechende Auswahlinstrument aussagekräftig und valide ist, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet und nachprüfbar ist.
Wenn diese Voraussetzung erfüllt werden, kann der unterlegene Bewerber hiergegen nicht einwenden, dass der Dienstherr nicht sachgerecht bewertet habe.