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Medizinrecht

Gesetzlich ist der Zeitraum zwischen der Aufklärung des Patienten und dem Eingriff nicht bestimmt

Der Patient hat in einem Arzthaftungsprozess den Einwand erhoben, ein Arzt habe ihn vor einer Operation nicht rechtzeitig über den ärztlichen Heileingriff aufgeklärt, so dass er als Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohl überlegt hätte treffen können.

Der Kläger litt an einer Erkrankung seiner Ohren, weshalb er eine HNO-Klinik aufsuchte. Dort wurde er am 01.11.2013 von einer Ärztin über die Risiken des beabsichtigten Eingriffs aufgeklärt. Der Patient unterzeichnete im Anschluss an das Aufklärungsgespräch ein Formular zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff.

Am 04.11.2013 wurde der Patient stationär aufgenommen und anschließend operiert.

In der Folge des Eingriffes ist es zu erheblichen Komplikationen gekommen, wobei der ärztliche Eingriff fehlerfrei durchgeführt wurde und die Komplikationen schicksalsbedingt bedingt waren.

In dem Prozess gegen das Krankenhaus und die Ärzte hat der Kläger eingewandt, er sei zur Unzeit auf die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Eine Einwilligung am 01.11.2013 im Anschluss an das Aufklärungsgespräch sei verfrüht erfolgt, weshalb sie unwirksam sei.

Mit diesem Vortrag hatte der Patient vor dem Oberlandesgericht Erfolg, das Oberlandesgericht gab der Klage aus diesem Grunde statt, der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.12.2022 zum Aktenzeichen VI ZR 375/21 diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen aufgehoben und ausgeführt, dass der Patient selber entscheide, wann er einwillige.

Wenn ein Patient unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch das Einwilligungsformular unterschreibt, hat er erklärt, dass er alles verstanden hat und mit dem Eingriff einverstanden ist.
§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB regelt die Anforderungen an die Aufklärung des Patienten in zeitlicher Hinsicht. Danach muss eine Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung wohl überlegt treffen kann.

Der Gesetzgeber hat also keine einzuhaltende „Sperrfrist“ festgelegt. Vielmehr fordert die Bestimmung eine Aufklärung, die die Möglichkeit zu einer unüberlegten Entscheidung unmöglich macht.

Die Aufklärung darf nicht zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Patient nicht mehr in vollem Besitz seiner Entscheidungsfreiheit ist und beispielsweise unter dem Einfluss von Medikamenten steht.

Die Aufklärung darf nicht so kurz vor der Operation erfolgen, dass der Patient unter Druck gerät oder den Eindruck hat, sich aus dem in Gang gesetzten Geschehen nicht mehr lösen zu können.

Der Bundesgerichtshof hat aber in dieser Entscheidung nun festgelegt, dass es ausschließlich die Sache des Patienten ist, zu welchem Zeitpunkt er die Einwilligung erklärt. Wünscht der Patient noch eine Bedenkzeit, so kann nach dieser Entscheidung von dem Patienten erwartet werden, dass er dies gegenüber dem aufklärenden Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer Einwilligung zunächst absieht.

Tut er dies nicht, so kann der Arzt grundsätzlich davon ausgehen, dass er keine weitere Überlegungszeit benötigt.

Aus diesem Grunde war die von dem Patienten im Anschluss an das Aufklärungsgespräch am 01.11.2013 erteilte Einwilligung wirksam.

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