Allgemeines Vertragsrecht

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Allgemeines Vertragsrecht

Prüfungspflichten von Gebrauchtwagenhändlern - Verkürzung der Verjährung durch AGB

BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12

 

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist dem Käufer gegenüber nicht zur Aufklärung über bloße Bagatellschäden verpflichtet.

 

Hinsichtlich des Vorliegens von dem Verkäufer nicht positiv bekannten Schäden trifft ihn eine Nachforschungspflicht lediglich, wenn Anhaltspunkte für einen Unfallschaden vorliegen. Sind solche Hinweise nicht im Rahmen der von einem Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung ersichtlich, darf der Gebrauchtwagenhändler es bei einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) belassen.

 

Ebenso ist ein Gebrauchtwagenhändler, der grundsätzlich Einblick in die Datenbank des Pkw-Herstellers zu nehmen vermag, aus der die „Reparaturhistorie“ des konkreten Pkw ersichtlich ist, hierzu erst verpflichtet, wenn besondere Anhaltspunkte für einen Unfallschaden bestehen. Unterlässt er mangels solcher Hinweise die Einsichtnahme, kann gegenüber dem Käufer allenfalls eine fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen, nicht jedoch ein vorsätzlicher Pflichtverstoß, welcher eine arglistige Täuschung und daher ein Anfechtungsrecht des Käufers begründen könnte. Dies gilt auch dann, wenn der Gebrauchtwagenhändler ein Vertragshändler des Pkw-Herstellers und diesem gegenüber verpflichtet ist, im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels in die „Reparaturhistorie“ Einsicht zu nehmen.

 

Die Klausel in AGBs eines gewerblichen Kfz-Händlers „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Anlieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist unwirksam, unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB und stellt auch im Verkehr zwischen Unternehmern eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar. Es gilt die gesetzliche, zweijährige Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB.

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